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Fraktionsmindeststärke im Kreistag; Größe und Zuständigkeit von Kreistagsausschüssen

OVG Sachsen, Urteil vom 19.04.2011 - Az.: 4 C 32/08

Leitsätze:

1. Die Festlegung der Fraktionsmindeststärke auf fünf Kreisräte in der Geschäftsordnung des nach der Kreisgebietsreform neu gebildeten Kreistages mit 80 Kreisräten widerspricht ebenso wie die Festlegung der Mitgliederzahl der beschließenden und beratenden Ausschüsse auf 15+1 bzw. 14 nach der gebotenen Einzelfallprüfung weder dem Gleichheitssatz, dem Übermaßverbot, dem Demokratieprinzip noch dem Minderheitenschutz. (amtlicher Leitsatz)

2. Der Kompetenzbereich eines beschließenden Ausschusses eines Kreistages kann auch negativ im Sinne einer Auffangzuständigkeit abgegrenzt werden, solange aus dem Normengefüge die Zuständigkeit klar bestimmbar bleibt. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Übertragung der Zuständigkeit auf den Kreisausschuss für Vergabeangelegenheiten in den Wertgrenzen von einer bis fünf Millionen Euro verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.sachsen.de/ovgentsch/documents/08C32.pdf