Leitsätze:
Die Mitglieder einer Gemeindevertretung sind nicht von einer Beschlussfassung darüber ausgeschlossen, ob gegen die Ungültigkeitserklärung einer Wahl durch die Gemeinde Klage erhoben werden soll. Das Interesse aller oder einzelner Ratsmitglieder an einer solchen Maßnahme ist kein Sonderinteresse im Sinne des § 35 GemO. (amtlicher Leitsatz)
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