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Festsetzung von Hebesätzen - auf den Jahresbeginn rückwirkende Erhöhung

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.05.2011 - Az.: 5 K 3622/10

Leitsätze:

1. Die Gemeinden haben bei der Festsetzung der Hebesätze wegen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet. (amtlicher Leitsatz)

2. Die durch § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG eingeräumte Möglichkeit, den Grundsteuerhebesatz bis zum 30. Juni eines Jahres mit Rückwirkung auf den Jahresbeginn zu erhöhen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Der in § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG genannte Stichtag des 30. Juni bezieht sich auf den Termin des Ratsbeschlusses über die Hebesatzerhöhung, nicht auf den der Bekanntmachung (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/5_K_3622_10urteil20110519.html