1. Die Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr auf dem Gebiet der Abfallentsorgung ist - trotz Fehlens einer gesetzlichen Regelung - nach baden-württembergischem Landesrecht zulässig (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2003 -
2 S 2407/02 -
DÖV 2004, 713).
(amtlicher Leitsatz)2. Die Bemessung der Grundgebühren nach der Nutzfläche des gewerblichen Grundstücks verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch das Äquivalenzprinzip.
(amtlicher Leitsatz)3. Der abgabenrechtliche Grundsatz der Typengerechtigkeit findet bei der Erhebung von Grundgebühren im Abfallrecht keine Anwendung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 -
10 C 4.04 -
NVwZ 2006, 589).
(amtlicher Leitsatz)4. Der mit der Einführung von Grundgebühren für die gewerbliche Wirtschaft verbundene Lenkungszweck, sog. Scheinverwertungen entgegenzuwirken, verstößt nicht gegen den europarechtlich, bundesrechtlich und landesrechtlich normierten Vorrang der Abfallverwertung vor der Abfallbeseitigung, wenn der weit überwiegende Teil der Gesamtkosten der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung verbrauchsabhängig abgerechnet wird.
(amtlicher Leitsatz)5. Eine auf Kostendeckung abzielende Gebühr - wie die hier zu beurteilende Grundgebühr für industrielle bzw. gewerbliche Abfallerzeuger - ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar, solange der Verteilungsmaßstab dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung trägt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001 -
9 B 50.01 -
NVwZ-RR 2002, 217).
(amtlicher Leitsatz)