Leitsätze:
Bereits das Einreichen eines Akteneinsichtsgesuchs, das unter anderem der Klärung des Bestehens von Ansprüchen öffentlich-rechtlicher Natur dient, fällt als Interessenwahrnehmung unter das absolute Vertretungsverbot des § 17 Abs. 3 Satz 1 GemO. (amtlicher Leitsatz)
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