Leitsätze:
1. Im Bereich einer Ortsdurchfahrt, an dem zahlreiche StraĂen abzweigen und aufgrund einer zentralen Lage und anliegender Geschäfte stets mit querendem Rad- und FuĂgängerverkehr zu rechnen ist, stellt auch ein dort verlaufender Radweg eine gefährliche Fahrbahnstelle im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 3 lit. c) NStrG dar, die bei Glätte zu bestreuen ist. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Ist satzungsmäĂig eine Uhrzeit bestimmt, zu der spätestens alle streupflichtigen Wege bestreut sein mĂźssen, so kann der Wegenutzer darauf vertrauen, dass ein zentral gelegener und verkehrswichtiger Weg auch schon kurze Zeit (hier: 10 Minuten) frĂźher bestreut ist. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien: