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Nutzung kommunaler Abwassereinrichtung durch Baulastträger einer Bundesstraße; Gewässer als Teil einer Abwassereinrichtung

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.02.2011 - Az.: 13 K 6435/08

Leitsätze:

1. Nimmt der Träger der Straßenbaulast eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlage für Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung von Bundesfernstraßen in Anspruch, ist die Gemeinde berechtigt, hierfür Niederschlagswassergebühren zu erheben. (amtlicher Leitsatz)

2. Planfeststellungsbeschlüsse für Bundesfernstraßen, die den Anschluss der Abwasserbeseitigung an die kommunale Einrichtung statt an eigene Anlagen beinhalten, bewirken keine Umwidmung der kommunalen Einrichtung in eine gemeinschaftliche öffentliche Sache, die zugleich dem Träger der Straßenbaulast für Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung von Bundesfernstraßen dient. (amtlicher Leitsatz)

3. Ein Gewässer kann gleichzeitig Teil einer kommunalen Abwassereinrichtung sein. (amtlicher Leitsatz)

Kategorien:

Hinweis: Ebenso für Landesstraßen VG Gelsenkirchen, Urteil v. 24.2.2011, 13 K 6436/08

Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/13_K_6435_08urteil20110224.html