Leitsätze:
Es ist zulässig, die Aufwandsentschädigung des Ortsvorstehers einer Ortschaft mit über 2000 Einwohnern auf 75% des Mindestbetrags der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister in einer Gemeinde mit über 1000 bis 2000 Einwohnern festzusetzen. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=10715