Erstreckung einer Widmung von über der Fahrbahn gelegenen Wegen
BayVGH, Urteil vom 15.07.1997 - Az.: 8 B 96.1539
Leitsätze:
1. Eine Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG kann ein Geh- und Radwegenetz in einer zweiten über der Fahrbahn liegenden Ebene regelmäßig nur erfassen, wenn die Geh- und Radwege einschließlich der zugehörigen Flurnummern in der Widmungsverfügung ausdrücklich aufgeführt sind. (amtlicher Leitsatz)
2. An die Bestimmtheit der Widmung solcher Wege sind erhöhte Anforderungen zu stellen. (amtlicher Leitsatz)
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