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Rechtsweg einer Partei gegen eine Sparkasse auf Einrichtung eines Girokontos

VG Berlin, Beschluss vom 05.02.2004 - Az.: 25 A 207.03

Leitsätze:

1. Kommen als Grundlage für den Anspruch einer Partei auf Eröffnung eines Girokontos durch eine Sparkasse § 5 PartG und Art. 21, 3 GG in Betracht, so ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Einrichtung eines Girokontos durch eine Sparkasse ist eine öffentliche Leistung im Sinne von § 5 PartG. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Drohen einer Partei wegen der Nichteröffnung eines Kontos Nachteile in einem anstehenden Wahlkampf, so kann die Sparkasse auch im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Einrichtung des Kontos verpflichtet werden. (Leitsatz des Herausgebers)

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