Leitsätze:
Der Streit um die Frage, ob eine Sparkasse verpflichtet ist, jemandem ein Girokonto einzurichten, ist privatrechtlicher Natur, so dass nicht die Verwaltungs-, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger eine politische Partei ist und sich zur Begründung seiner Klage auf Art. 21 GG sowie § 5 PartG beruft. (Leitsatz des Herausgebers)
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Fortgang des Verfahrens: Aufgehoben durch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.5.2004, 8 E 379/04 - DRiK Nr. 1012
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2004/1_L_82_04beschluss20040305.html