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Bekanntmachung von Satzungen in Niedersachsen

OVG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2010 - Az.: 12 KN 71/08

Leitsätze:

In Niedersachsen ist nicht nur die Ausfertigung, sondern auch die Bekanntmachung von Gemeindesatzungen vom Bürgermeister vorzunehmen. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass der Bürgermeister die eigentliche Bekanntmachungshandlung persönlich durchführt. Er hat sie aber im Einzelfall selbst anzustoßen und darf sich nicht darauf beschränken, allgemeine Handlungsanweisungen zu erteilen. Dass er das getan hat, muss entweder in der Bekanntmachung selbst oder jedenfalls in den Verwaltungsvorgängen nach außen sichtbar werden. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200800007112%20KN