Leitsätze:
Werden Straßenreinigungsgebühren nach dem Frontmetermaßstab erhoben, so sind die Gebühren für Hinterlieger grundsätzlich nach der Länge der der Straße zugewandten Grundstücksseite zu bemessen. Eine Abweichung davon kann nur aus Gründen der Praktikabilität zulässig sein, etwa wenn es Grundstücke gibt, deren Grenzen zur Straße einen Winkel von 45 Grad haben. (Leitsatz des Herausgebers)
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