Leitsätze:
Eigentümer einer Wohnung in einem Kurort können grundsätzlich zu einer pauschalen Jahreskurabgabe herangezogen werden, deren Höhe anhand einer üblichen Aufenthaltsdauer festgelegt ist. Steht einem Eigentümer aber nur für eine kürzere Zeit überhaupt ein Nutzungsrecht an der Wohnung zu, so ist es nicht zulässig ihn zu der pauschalen Abgabe heranzuziehen. (Leitsatz des Herausgebers)
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