Leitsätze:
1. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht fĂŒr Rodelbahnen ist nach den fĂŒr Skipisten entwickelten GrundsĂ€tzen zu beurteilen. Demnach ist eine Rodelbahn nur vor atypischen Gefahren zu sichern, nicht aber vor Gefahren, die zwangslĂ€ufig mit der Benutzung der Rodelbahn verbunden sind. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Wird in einem Stadtpark gerodelt, ohne dass die Stadt ihn ausdrĂŒcklich als RodelgelĂ€nde zur VerfĂŒgung gestellt oder aber das Rodeln verboten hĂ€tte, haben Rodler auch mit Mauerabgrenzungen und anderen fĂŒr Parks typischen Gestaltungselementen zu rechnen. Eine Verpflichtung der Stadt, im Hinblick auf solche Gefahren bestimmte HĂ€nge als Rodelbahnen auszuweisen oder andere zu sperren, besteht regelmĂ€Ăig nicht. Allgemein darf sie davon ausgehen, dass die BĂŒrger der Tatsache, dass es sich bei dem Stadtpark nicht um ein eigens geschaffenes RodelgelĂ€nde handelt, Rechnung tragen, indem sie sich auf die damit verbundenen Besonderheiten einstellen und erhöhte Vorsicht walten lassen. (Leitsatz des Herausgebers)
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