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Rodelunfall im Stadtpark

OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2010 - Az.: I-9 U 81/10

Leitsätze:

1. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Rodelbahnen ist nach den für Skipisten entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Demnach ist eine Rodelbahn nur vor atypischen Gefahren zu sichern, nicht aber vor Gefahren, die zwangsläufig mit der Benutzung der Rodelbahn verbunden sind. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Wird in einem Stadtpark gerodelt, ohne dass die Stadt ihn ausdrücklich als Rodelgelände zur Verfügung gestellt oder aber das Rodeln verboten hätte, haben Rodler auch mit Mauerabgrenzungen und anderen für Parks typischen Gestaltungselementen zu rechnen. Eine Verpflichtung der Stadt, im Hinblick auf solche Gefahren bestimmte Hänge als Rodelbahnen auszuweisen oder andere zu sperren, besteht regelmäßig nicht. Allgemein darf sie davon ausgehen, dass die Bürger der Tatsache, dass es sich bei dem Stadtpark nicht um ein eigens geschaffenes Rodelgelände handelt, Rechnung tragen, indem sie sich auf die damit verbundenen Besonderheiten einstellen und erhöhte Vorsicht walten lassen. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2010/I_9_U_81_10urteil20100903.html