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Diese Entscheidung

Beginn von Ratssitzungen und Öffentlichkeitsprinzip

OVG Saarland, Urteil vom 22.04.1993 - Az.: 1 R 35/91

Leitsätze:
1. Der Ortsverband einer politischen Partei hat ein Informationsbedürfnis hinsichtlich des Verlaufs von Ratssitzungen, das er durch Entsendung von Vertretern in die Sitzungen als Zuschauer befriedigen kann. Er ist daher befugt, gegen die Beeinträchtigung der Öffentlichkeit von Sitzungen gerichtlich vorzugehen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Das Prinzip der Öffentlichkeit von Ratssitzungen gebietet es, den Sitzungszeitraum so zu bestimmen, dass breite Teile aller Bevölkerungsgruppen - insbesondere auch der Berufstätigen - die zumutbare Möglichkeit haben, derart an Ratssitzungen teilzunehmen, dass sie sich ein klares Bild über die Sitzungstätigkeit des Rats verschaffen können. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Die Bestimmung des regelmäßigen Beginns von Ratssitzungen auf 16:15 Uhr stellt keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes dar. (Leitsatz des Herausgebers)

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Volltext

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Zeitpunkt des Beginns der regelmäßigen Sitzungen des Stadtrates der Kreisstadt ... Dieser liegt seit Jahrzehnten bei 16.15 Uhr. Die Sitzungen finden meist einmal monatlich an einem Mittwoch statt und dauern - bei teils längeren, teils kürzeren Zeiten - durchschnittlich bis etwa 19 Uhr. In der Stadtratssitzung vom 12.10.1988 wurde der Antrag der Stadtratsfraktion Die Grünen, den Sitzungsbeginn auf 18.15 Uhr zu verschieben, mit 45 gegen 1 Stimme abgelehnt. Am 30.11.1988 haben die Stadtratsfraktion (Klägerin zu 1) und die klagende Partei - Ortsverband (Klägerin zu 2) - Klage erhoben. Ein bereits am 19.10.1988 von den Klägerinnen zu 1 und 2 eingeleitetes Anordnungsverfahren, das auf die Festlegung eines Sitzungsbeginns für die Ratssitzungen um frühestens 18.15 Uhr gerichtet war, blieb ohne Erfolg, da ein besonderer Anordnungsgrund verneint wurde (VG Saarlouis, Beschluss vom 3.11.1988 - 3 F 61/88 und OVG Saarlouis, Urteil vom 7.11.1988 - 2 W 560/88). Zur Begründung ihrer Klage haben die Klägerinnen zu 1 und 2 vorgetragen, sie seien befugt, einen späteren, nach Feierabend liegenden Beginn der Stadtratssitzungen zu erstreiten. In der Sache ergebe sich, dass der frühe Sitzungsbeginn von 16.15 Uhr dem Öffentlichkeitsprinzip für Ratssitzungen, dem wesentliche, auch verfassungsrechtlich abgesicherte Bedeutung zukomme, nicht entspreche. Faktisch würden durch den verfrühten Beginn der Sitzungen breite Teile der Bevölkerung von einer Sitzungsteilnahme ausgeschlossen, und darin liege auch der Grund der geringen Teilnahme von Zuhörern. Dies sei ihrer politischen Selbstdarstellung abträglich. Zwar sei sicherlich keine Sitzungszeit zu finden, zu der jedweder teilnehmen könne. Es sei indes rechtlich geboten, die Sitzungszeit aus der Sicht des Öffentlichkeitsprinzips so günstig wie möglich zu bestimmen. Dem entspreche der frühe, in erheblichem Maße noch in übliche Arbeitszeiten fallende Beginn von 16.15 Uhr keineswegs, wie auch eine Umfrage der Saarbrücker Zeitung belege (vgl. Ausgabe 16./17.11.1988, ...-Rundschau). Vielmehr sei allein ein Beginn nach Feierabend, d. h. frühestens um 18.15 Uhr, rechtlich haltbar, und dies werde auch im Schrifttum gesagt (vgl. Gramlich, DÖV 1982, 139). Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Sitzungen des Stadtrates der Kreisstadt ... zukünftig frühestens um 18.15 Uhr beginnen zu lassen.

Gründe

Die Berufung, die von der Klägerin zu 1 als Fraktion des Stadtrates, zudem der Klägerin zu 2 als Ortsverband einer politischen Partei und weiterhin - unter Beteiligtenbeitritt - von der Klägerin zu 3 als Bürgerin geführt wird, hat keinen Erfolg.

a) Zunächst ist zur Klage der Klägerin zu 2 klarzustellen, dass insoweit durchgehend die Partei Die Grünen - Ortsverband ... - (§ 61 Nr. 2 VwGO) an dem Verfahren beteiligt war. Zwar wurden in der Berufungsschrift "die Mitglieder der Partei Die Grünen" als Kläger (§ 61 Nr. 1 VwGO) angeführt. Die dadurch begründete Unklarheit über den wirklichen Kläger hat zu einer gerichtlichen Aufklärungsanfrage geführt (§ 82 VwGO), und zwar mit dem Ergebnis, dass "der Ortsverband" zuerst seine Klage zurückgenommen und dann dies widerrufen hat, ohne dass von einer Klage der Mitglieder weiterhin die Rede wäre. Darin aber ist auch die Klärung zu sehen, dass in Wirklichkeit stets die Partei Die Grünen - Ortsverband ... - als Klägerin zu 2 und Bekl. aufgetreten ist, und dahingehend hat sich die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch klar geäußert.

b) Der Verfahrensvorgang, der die Klagerücknahme seitens der Klägerin zu 2 und den Widerruf dieser Erklärung betrifft, ist unerheblich geworden. Der Beklagte hat nach dem Widerruf seine Einwilligung in die Rücknahme verweigert (§ 92 Abs. 1 S. 2 VwGO). Damit ist die Klage der Klägerin zu 2 durchgehend rechtshängig geblieben (vgl. u.a. Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 92 Rdnrn. 10, 13; Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 269 Rdnrn. 17, 20).

c) Es ist im weiteren davon auszugehen, dass die Klägerin zu 3 mit der Berufung als neue Klägerin aufgetreten ist. Dies ist eindeutig, wenn deren Klageerhebung nicht durch die in erster Instanz nachgereichten Schreiben des auch von ihr bevollmächtigten Prozessvertreters der Klägerinnen zu 1 und 2 erfolgt ist. So hat das VG den Vorgang gewertet, und das verdient nach den maßgeblichen Erklärungen des Prozessbevollmächtigten Zustimmung. Denn dieser ging - rechtsirrig (vgl. zur gebotenen Unterscheidung § 61 Nrn. 1 u. 2 VwGO) - davon aus, die Klägerin zu 3 sei als Mitglied des Ortsverbandes über die Klägerin zu 2 bereits persönlich Klägerin. Er wollte mithin damals keine neue - zusätzliche - Klage für die Klägerin zu 3 erheben und hat dies dann erst mit der insoweit klaren Berufung getan.

Nichts anderes gilt im Ergebnis aber, wenn eine Klage von seiten der Klägerin zu 3 bereits in erster Instanz mit den nachgereichten Schreiben erhoben worden sein sollte, was immerhin eine unter Umständen nach Eingang der Schreiben veranlasst gewesene Aufklärung hätte ergeben können (§§ 82 Abs. 2, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Insoweit muss beachtet werden, dass der Nachreichungsvorgang im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht erwähnt ist und dass von dem VG - auch nach der Wertung und Beurteilung des Vorgangs in den Entscheidungsgründen - tatsächlich keine Entscheidung über eine Klage der Klägerin zu 3 getroffen ist, was übrigens zudem das Rubrum des angefochtenen Urteils belegt. Damit greift durch, dass von seiten der Klägerin zu 3 keine Berichtigung des Tatbestandes (Angabe der Klageerhebung und des Klageanspruches der Klägerin zu 3, § 119 VwGO) sowie keine Ergänzung des Urteils (Entscheidung über das Klagebegehren, § 120 VwGO) beantragt wurde und mit dem ungenützten Ablauf der Fristen der §§ 119 Abs. 1 und § 120 Abs. 2 VwGO die Rechtshängigkeit einer - schon - erstinstanzlichen Klage der Klägerin zu 3 entfallen wäre (vgl. u.a. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 120 Rdnr. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 321 Anm. 3 A). Folglich war eine neue Klage rechtlich ermöglicht (vgl. u.a. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 621 Anm. 3 A; Kopp, § 120 Rdnr. 6).

d) Der Beitritt der Klägerin zu 3 mit ihrer Klage (Klägerhäufung: § 64 VwGO, § 59 ZPO) und - worauf schon hier eingegangen werden kann - die Einbringung des Hilfsantrages in der Berufungsverhandlung sind als Klageänderung zu werten (§ 91 VwGO), die auch in der Berufungsinstanz statthaft ist. Die Klageänderung ist im übrigen wirksam, da der Beklagte eingewilligt bzw. sich zur Sache eingelassen hat, und sie ist überdies nach dem Sach- und Streitstand auch sachdienlich (vgl. dazu u.a. Kopp, § 91 Rdnr. 18).

e) Die Klage ist zudem im übrigen zulässig. Insbesondere sind die Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend), eine Sachurteilsvoraussetzung, die auch bei der vorliegenden allgemeinen Leistungsklage (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Preusche, NVwZ 1987, 854) gilt (vgl. u.a. Laubinger, VerwArch 82, 459; OVG Saarlouis, Urteil vom 11.3.1993 - 1 R 37/91). Dazu bedarf es nicht der Feststellung, dass den Klägerinnen wirklich eigene organschaftliche Befugnisse (Klägerin zu 1) bzw. Rechte (Klägerin zu 2 und 3) zustehen, und deshalb lässt es der Senat ausdrücklich auch offen, ob der Klägerin zu 1 - wie in dem angefochtenen Urteil bejaht - durch den Öffentlichkeitsgrundsatz des § 40 Abs. 1 SaarlKSVG eine organschaftliche Rechtsposition vermittelt wird. Es genügt für die Bejahung der Klagebefugnis, dass eigene Befugnisse bzw. Rechte in bezug auf den Streitgegenstand immerhin in Betracht gezogen werden können und möglich sind, was insbesondere aus dem Ziel dieser Sachurteilsvoraussetzung, nämlich dem Ausschluss von Popularklagen, folgt (vgl. u.a. Kopp, § 42 Rdnrn. 1, 39). Diese rechtliche Möglichkeit ist durchaus gegeben.

Die Kläger beanspruchen einen späteren, "nach Feierabend" liegenden Beginn der bisher um 16.15 Uhr anfangenden Stadtratssitzungen. Im Hinblick darauf, dass mithin Ratssitzungen in Rede stehen (§ 38 SaarlKSVG) und dass diese grundsätzlich öffentlich stattzufinden haben (§ 40 Abs. 1 SaarlKSVG), lässt schon die nach der Interessenlage tatsächlich bestehende Nähe der Klägerinnen - als zum einen Ratsfraktion (§ 30 § 30 Abs. 5 SaarlKSVG), zum anderen Ortsverband einer politischen Partei (örtliche Vereinigung) und schließlich als Stadtbürgerin (§ 18 SaarlKSVG) - zu dem Streitgegenstand schwerlich auf einen Popularklagecharakter ihrer Klage schließen. So glaubt sich die Klägerin zu 1 in der öffentlichen Darstellung ihrer Ratstätigkeit und die Klägerin zu 3 in den auf die Ratsarbeit bezogenen Informations- und Kontrollmöglichkeiten beeinträchtigt. In bezug auf die Klägerin zu 2, deren Klagebefugnis und damit auch Beteiligtenfähigkeit (§ 61 Nr. 2 VwGO) besonders umstritten ist, lässt sich zwar ein ihr selbst zukommendes Recht keineswegs aus Rechten ihrer Mitglieder herleiten, und ihr ist auch ersichtlich kein Klagerecht in Sachen "angewandter Demokratie" auf Ortsebene eingeräumt (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Kopp, § 42 Rdnrn. 93, 103 f.). Es trifft auch zu, dass sie selbst "als solche" (Ortsverband) nicht an Ratssitzungen teilnehmen kann (so das angefochtene Urteil). Als örtlicher Zusammenschluss der Mitglieder einer politischen Partei, der auch als Teil der Öffentlichkeit angesehen werden kann, hat sie sich indes Aufgaben gestellt und besitzt ein entsprechendes Informationsbedürfnis, das sie durch gerade für sie handelnde Personen (Vertreter) erfüllen lassen kann und - nach ihren ausdrücklichen Erklärungen - auch will. Damit aber kann die geltend gemachte rechtswidrige Beeinträchtigung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei Ratssitzungen für ihre Tätigkeit nachteilig sein. Einschlägige Rechte als Vereinigung sind folglich immerhin in Betracht zu ziehen. In rechtlicher Hinsicht zeigt sich sodann, dass keineswegs eine eindeutige, klare Meinung dahingehend besteht, den gesetzlichen Regelungen über die Öffentlichkeit von Sitzungen und Verhandlungen der Repräsentationsorgane auf kommunaler Ebene einen Schutznormcharakter (vgl. u.a. Kopp, § 42 Rdnrn. 43 ff.) abzusprechen (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Schnapp, VerwArch 78, 407- 428 ff.; Gramlich, DÖV 1982, 139-144 f.; VG Freiburg, NJW 1974, 762; OVG Münster, OVGE 35, 8 und NVwZ 1990, 186).

f) Unter Zulässigkeitsgesichtspunkten kann im weiteren auf sich beruhen, ob hier die Regelung des § 44a VwGO, die grundsätzlich gesonderte Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen unter Verweis auf die Rechtsbehelfe zur Sachentscheidung ausschließt, jedenfalls in ihrem Grundgedanken Anwendung zu finden hat. Zwar steht eine Verfahrenshandlung, nämlich die Bestimmung des zeitlichen Beginns von Ratssitzungen zur Wahrung des Verfahrensgrundsatzes der Öffentlichkeit, im Streit. Es geht vorliegend jedoch ersichtlich um die Durchsetzung solcher vermeintlicher verfahrensbezogener Befugnisse und Rechte von Beteiligten (Klägerin zu 1) und Dritten (Klägerin zu 2 und 3), die unabhängig von dem sachlichen Ausgang des Verfahrens (Beschlussfassungen des Rats) bestehen sollen bzw. deren Verletzung mangels sachbezogener Beteiligung der Kläger nicht mit zulässigen Rechtsbehelfen gegen die Sachentscheidung (Ratsbeschluss oder entsprechende Vollzugsmaßnahme, § 59 Abs. 2 SaarlKSVG) geltend gemacht werden kann (§ 44a Satz 2 VwGO; vgl. dazu u.a. Kopp, § 44a Rdnr. 11).

g) Die demnach zulässige Klage ist jedoch sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

Es kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob und inwieweit anknüpfend an die Feststellungen zur Klagebefugnis nun in Wirklichkeit eigene organschaftliche Befugnisse bzw. eigene Rechtspositionen der Kläger in bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Ratssitzungen (§ 40 Abs. 1 SaarlKSVG) bestehen. Jedenfalls wird durch die dem beklagten Oberbürgermeister zustehende Bestimmung u.a. des zeitlichen Beginns von Stadtratssitzungen (§ 41 Abs. 1, 3 SaarlKSVG; vgl. zu den Rechten und Pflichten des Vorsitzenden des Gemeinderates u.a. Rothe, NVwZ 1992, 529), und zwar hier im Regelfall auf 16.15 Uhr an einem Wochenarbeitstag (Mittwoch), der Verfahrensgrundsatz der Öffentlichkeit von Ratssitzungen nicht verletzt. Damit sind mangels Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungshandelns keine Ansprüche der Kläger auf Bestimmung eines anderen, später liegenden Sitzungsbeginns gegeben. Dies hat das VG in bezug auf den Hauptantrag zutreffend erkannt und begründet, und das greift auch gegenüber dem Hilfsantrag durch. So ist in dem angefochtenen Urteil insbesondere auch überzeugend dargelegt, dass die von den Klägerinnen vor allem herangezogene Meinung von Gramlich (DÖV 1982, 139 (147)), wonach Ratssitzungen zur Vermeidung eines faktischen Ausschlusses der Öffentlichkeit im Normalfall "nach Feierabend" stattzufinden hätten, der rechtlichen Anerkennung eines Sitzungsbeginns um 16.15 Uhr nicht mit Gewicht entgegensteht. Hierauf kann verwiesen werden, und im übrigen ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens folgendes auszuführen:

Wenn § 40 Abs. 1 SaarlKSVG im Grundsatz - Ausnahmen stehen nicht in Rede - bestimmt, daß die Sitzungen des Gemeinde(Stadt)-rates öffentlich sind, so ist damit ein anerkanntermaßen fundamentaler, durchaus im Verfassungsrecht (Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 GG Abs. 2, 3, 28 Abs. 1 Satz 2 GG) begründeter Verfahrensgrundsatz festgelegt, dessen Sinn und Zweck dahin geht, in bezug auf die Arbeit des kommunalen Vertretungsorgans gegenüber der Allgemeinheit Publizität, Information, Kontrolle und Integration zu vermitteln bzw. zu ermöglichen (vgl. u.a. Lehne, SaarlKommunalR, 2. Aufl., § 40 Anm. 1; Gramlich, DÖV 1982, 139; Gönnewein, GemeindeR, 1963, S. 283; Schnapp, VerwArch 78, 407-128 ff., insb. S. 430 f.; VGH Mannheim, ESVGH 41, 283 und 22, 17; VG Freiburg, NJW 1974, 762; OVG Münster, OVGE 35, 8 und NVwZ 1990, 186). Aus dieser Sicht macht es das Zustandsmerkmal "öffentlich" zunächst einmal unerlässlich, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der Sitzung zu verschaffen (vgl. insoweit das Bekanntmachungsgebot - hier § 41 Abs. 3 Satz 2 SaarlKSVG - und dazu OVG Lüneburg, NVwZ 1983, 484), und dass jedermann im Rahmen der - angemessenen - tatsächlichen Gegebenheiten freier Zutritt zur Sitzung als Zuhörer eröffnet ist (vgl. u.a. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 169 GVG Anm. 1; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 169 GVG Anm. 3; Maunz/Dürig, GG, Stand: September 1991, Art. 42 Rdnr. 3; Gramlich, DÖV 1982, 139 (147 f.); Gönnewein, S. 283). Das ist unstreitig, und die Erfüllung dieser Voraussetzungen steht vorliegend nicht in Frage. Es kann dann angenommen werden, dass eine weitere Konkretisierung des Öffentlichkeitsprinzips im einzelnen zusätzliche Voraussetzungen ergibt, wobei die an der jeweiligen Stellung und Art des Öffentlichkeitsgegenstandes (z. B. Parlamentssitzungen, Gerichtssitzungen, kommunale Ratssitzungen) anknüpfenden Besonderheiten zu beachten sind und zu unterschiedlichen Voraussetzungen führen können (vgl. Gramlich, DÖV 1982, 139 (141 ff.)).

Hier steht allein die tageszeitliche Lage regelmäßiger Ratssitzungen an Werktagen, und zwar in der Sicht des Öffentlichkeitsgrundsatzes, zur Entscheidung. Insoweit führt die gebotene Auslegung zu der Feststellung, dass bei Bestand eines organisatorischen Gestaltungsspielraumes des (Ober-)Bürgermeisters, also eine Festschreibung auf nur einen - bestmöglichen - Termin, solche tageszeitlichen Lagen von Ratssitzungen rechtlich unbedenklich sind, bei denen breiten Teilen der Bevölkerung als Repräsentanten einer keiner Auswahl unterliegenden Öffentlichkeit die Teilnahme als Zuhörer zumutbar möglich ist. Diese weitere Konkretisierung ergibt sich bei gebotener Berücksichtigung der unabweislichen Lebenswirklichkeit, weiterhin der verschiedenen - Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsprinzips genügenden - Teilnahmemöglichkeiten sowie der mitbestimmenden Anforderungen, die sich unter dem Gesichtspunkt geordneter und wirkungsvoller Ratstätigkeit stellen.

Es sind keiner Beschreibung bedürftige und auch von den Klägerinnen anerkannte Selbstverständlichkeiten, dass keineswegs jedermann, und dies ist nicht beschränkt auf Gemeindebürger oder -einwohner (vgl. u.a. Lehne, § 40 Anm. 1; Gönnewein, S. 283), an Ratssitzungen teilnehmen will und dass von den Teilnahmeinteressierten nicht jeder jederzeit an Ratssitzungen teilnehmen kann. Schon damit ist dem Sitzungsmerkmal "öffentlich" - soll es nicht auf Unmögliches hinauslaufen - eigen, dass zu seiner Gewährleistung nicht jedermann die Teilnahme zeitlich ermöglicht sein muss. Weiterhin sind es Selbstverständlichkeiten, dass nicht jeder Teilnahmeinteressierte bei jeder Ratssitzung und dazu noch jeweils auf deren ganze Dauer hin Zuhörer sein will und dass sich Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsprinzips für Teilnahmeinteressierte auch noch durch nur gelegentliche und/oder zeitweise Sitzungsteilnahmen verwirklichen lassen. Damit aber verlieren berufliche und private Hindernisse schon an Gewicht; sie lassen sich - soweit sie ihrer Art nach nicht schlechthin unüberwindbar sind - für wirklich Teilnahmeinteressierte durch zumutbare Vorkehrungen jedenfalls ab und zu ausräumen oder kommen in bezug auf durchaus noch sinnvolle nur zeitweise Sitzungsteilnahmen überhaupt nicht zum Tragen. Gerade in letzterem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass nicht nur der Sitzungsbeginn, sondern der ganze Sitzungszeitraum in Rechnung zu stellen ist. Folglich ist der umstrittene Beginnzeitpunkt in seiner Bedeutung gemindert. Es ist dann zudem eine den Klägerinnen entgegenzuhaltende Selbstverständlichkeit, dass sich bei Inrechnungstellung der vielfältigen, Sitzungsteilnahmen entgegenstehenden Hinderungsgründe beruflicher und privater Art, die auch Veränderungen unterliegen sowie teilweise immer wieder einmal ausräumbar sind, praktisch kein bestmöglicher Sitzungsbeginn feststellen lässt. Eine dennoch dahingehende rechtliche Forderung wäre mithin nicht praktikabel und würde ersichtlich zu durchgreifender Rechtsunsicherheit führen. Hinzu kommt, dass der Sitzungszeitraum nicht isoliert nach dem Öffentlichkeitsprinzip zu bestimmen ist. Dieses Prinzip ist hier auf Ratssitzungen bezogen, deren ordnungsgemäße und wirkungsvolle Durchführung ein rechtlicher Eigenwert beizumessen ist. Es sind mithin auch die schutzwürdigen Interessen der Ratsmitglieder selbst und auch die des zur Durchführung benötigten Verwaltungspersonals zu berücksichtigen. Diese Personen sind durch jede Sitzung belastet, und dem soll im Interesse an reibungsloser und effizienter Arbeitsweise des Rats im Rahmen des rechtlich Möglichen durch einen Sitzungszeitraum Rechnung getragen werden, der auf seiten der Ratsmitglieder jedenfalls weitgehend Akzeptanz findet (vgl. VGH Mannheim, ESVGH 41, 283) und auf seiten des Verwaltungspersonals der Fürsorgepflicht genügt.

All dies bedenkend lassen sich für die Bestimmung der dem Öffentlichkeitsprinzip bei Ratssitzungen entsprechenden regelmäßigen Sitzungszeit an allgemeinen Arbeitstagen mithin die Folgerungen ziehen: Der Sitzungszeitraum muss so liegen, dass breite Teile aller Bevölkerungsgruppen - insbesondere auch der Berufstätigen - die zumutbare Möglichkeit haben, derart an Ratssitzungen teilzunehmen, dass sie sich ein klares Bild über die Sitzungstätigkeit des Rats verschaffen können. Dieser Anforderung genügen verschieden gelagerte Sitzungszeiten. Dementsprechend steht dem (Ober-) Bürgermeister ein organisatorischer Spielraum zu, der auch die Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der Ratsmitglieder und des mit der Sitzungsdurchführung befassten Verwaltungspersonals eröffnet.

Bezogen auf den vorliegenden Streit ist dann eindeutig, dass der regelmäßige Beginn der meist monatlich einmal an einem Mittwoch stattfindenden Ratssitzungen um 16.15 Uhr bei einer durchschnittlichen Sitzungsdauer bis etwa 19 Uhr mit den aufgezeigten Anforderungen im Einklang steht. Es haben zu diesem Tageszeitraum schon recht breite Teile aller Bevölkerungsgruppen - auch der Berufstätigen - ersichtlich die zeitliche Möglichkeit, bei allen Ratssitzungen auf deren ganze Dauer hin als Zuhörer anwesend zu sein. Weitere erhebliche Bevölkerungskreise haben jedenfalls die Möglichkeit, bei zumutbaren Vorkehrungen im Laufe der Zeit doch öfters an Sitzungen vollständig teilzunehmen. Schließlich ist noch größeren Teilen der Bevölkerung die durchgehende Möglichkeit jedenfalls zeitweiser - nachhaltiger - Sitzungsteilnahmen, sei es zu Beginn, sei es im zeitlichen Verlauf, sei es gegen Ende der Sitzung, eröffnet. Die Sitzungstätigkeit des Rats unter den Augen der Öffentlichkeit ist damit gewährleistet, und der in Rede stehende Zeitraum zeigt - bei vorliegend unbestrittener Wahrung der Belange der Ratsmitglieder und des notwendigen Verwaltungspersonals - ohne weiteres Bürgernähe. All dies wird verdeutlicht, wenn der von den Kläger beanstandeten Sitzungszeit von 16.15 Uhr bis im Regelfall etwa 19 Uhr der von ihnen beanspruchte Zeitraum ab frühestens 18.15 Uhr bis folglich um etwa 21 Uhr, wobei dann noch die Heimwegzeiten gesehen werden müssen, gegenübergestellt wird und die Folgerungen bedacht werden. Hierzu genügt der Hinweis, dass dem Gewinn an Zuhörerkreisen bei späterem Beginn sicher auch Verluste an möglichen Zuhörern zufolge dieses späteren Beginns - man denke an Zuhörer, die an einer Teilnahme von 16.15 Uhr bis etwa 18.15 Uhr interessiert sind - und vor allem wegen der sich dann in die doch späte Abendzeit erstreckenden Dauer der Sitzungen gegenüberstehen. Ein Sitzungsangebot, das sich vom frühen bis in den späten Abend hinzieht, also gerade den Zeitraum der abendlichen Versorgung der Familie, Muße, Entspannung und Erholung weitgehend erfasst, erscheint entgegen der Meinung der Kläger weder sehr bürgernah noch aus der Sicht der Ratsmitglieder und des Verwaltungspersonals sehr interessengerecht. Anderes lässt sich im übrigen ersichtlich nicht aus der auf sechs Personen beschränkten und in den Ergebnissen nicht übereinstimmenden Umfrage der Saarbrücker Zeitung (vgl. Ausgabe 16./17.11.1988, ...-Rundschau) herleiten, die erkennbar auch nur der Aufdeckung des tatsächlichen Problembereichs dienen sollte. Jedenfalls lässt sich mit der beanspruchten zeitlichen Verschiebung der Ratssitzungen nach Erkenntnis des Senats nichts Nennenswertes im Sinn einer tatsächlichen Verbesserung der Öffentlichkeitsteilnahme gewinnen. Solche späteren Ratssitzungen sind also kaum "öffentlicher" als die bisher üblichen früheren Sitzungen.

Ist mithin der Hauptantrag abzuweisen, so gilt dies nach dem Abweisungsgrund auch für den Hilfsantrag, mit dem die Kläger den späteren Beginn der Ratssitzungen beschränkt auf ein Jahr - als Versuchsphase - erstreben. Da die praktizierte Sitzungszeit ab 16.15 Uhr rechtlich nicht zu beanstanden ist, muss auch ein Anspruch auf befristete zeitliche Verschiebung des Sitzungsbeginns verneint werden. Die Durchführung einer Versuchsphase mit späterem Beginn der Ratssitzungen fällt in den aufgezeigten organisatorischen Gestaltungsbereich des Beklagten. In diesen Bereich kann das Gericht nicht verpflichtend eingreifen.