1. Ein Normenkontrollantrag ist nicht nach §
47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erteilte Hinweis auf die in dieser Vorschrift angeordnete Rechtsfolge unrichtig im Sinne des §
58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, weil er geeignet ist, einen Irrtum über diese Rechtsfolge zu bewirken. Das ist der Fall, wenn der Hinweis lautet: "Ein Antrag nach §
47 VwGO gegen diesen Bebauungsplan ist unzulässig, sofern dies mit Einwendungen geschieht, die im Rahmen der Auslegung fristgerecht hätten geltend gemacht werden können."
(amtlicher Leitsatz)2. Ein ordnungsgemäßer Hinweis im Sinne des §
47 Abs. 2a VwGO liegt nicht allein deswegen vor, weil in dem Text des Hinweises die Vorschrift des §
47 VwGO genannt wird.
(amtlicher Leitsatz)3. Der Begriff der "Stellungnahme" in §
3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist weit auszulegen und umfasst auch ein von einem Ingenieurbüro vorgelegtes Entwässerungskonzept.
(amtlicher Leitsatz)