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Pauschalisierter Kurbeitrag für Zweitwohnungsinhaber und deren Ehegatten

BayVGH, Urteil vom 13.08.1999 - Az.: 4 B 97.973

Leitsätze:

1. Der Gesetzgeber ist nicht durch Verfassungsrecht daran gehindert, eine Typisierung der Kurbeitragserhebung bei Zweitwohnungsinhabern in der Weise zu ermöglichen, dass er dem Satzungsgeber erlaubt, für entsprechende Fälle die pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorzusehen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Ein pauschalisierter Kurbeitrag für Zweitwohnungen ist nicht mit einer Zweitwohnungsteuer gleichartig. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Zur Kalkulation der Höhe eines pauschalisierten Kurbeitrags. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Der Inhaber einer Zweitwohnung kann durch eine Kurbeitragssatzung verpflichtet werden, auch für seinen Ehegatten einen pauschalisierten Jahreskurbeitrag zu zahlen. (amtlicher Leitsatz)

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Fortgang des Verfahrens: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen: BVerwG, Beschluss vom 22.2.2000, 11 B 66.99

Volltext

Tatbestand

(...)

Der beklagte Markt zog die Klägerin mit Bescheid vom 15. Januar 1993 zur Entrichtung eines Jahreskurbeitrags für zwei Personen von je 150,- DM heran. Den Widerspruch der Klägerin wies das Landratsamt zurück.

Die Klägerin erhob Klage zum Verwaltungsgericht und beantragte die Bescheide aufzuheben. (...)

Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 29. Januar 1997 die Bescheide auf. Zur Begründung führte es aus, § 7 der Kurbeitragssatzung über die Erhebung der pauschalen Jahreskurbeiträge sei nichtig. Die zugrunde gelegte Zahl von 50 Aufenthaltstagen pro Jahr orientiere sich nicht am Durchschnitt. Dieser betrage nur 43 Tage, wie sich aus den 631 abgeschlossenen Vereinbarungen (bei ca. 1.100 Zweitwohnungsinhabern) ergebe. Die Hinzurechnung von weiteren sieben Tagen durch den Markt beruhe auf Vermutungen, nicht aber auf Tatsachen. Sie sei daher unzulässig.

(...)

Gründe

Die Berufung des beklagten Marktes hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Kurbeitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid zu Unrecht aufgehoben. Denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Bescheide haben in der Satzung des Beklagten für die Erhebung eines Kurbeitrages im Markt H. vom 26. November 1992 eine rechtmäßige und gültige Rechtsgrundlage. (...)

(...)

Der Kurbeitrag beträgt im Kurbezirk I für Personen ab dem 17. Lebensjahr 3,- DM pro Tag.

Abweichend davon bestimmt § 7 Abs. 1 der Satzung, dass für Personen, die eine zweite Wohnung in der Gemeinde haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, der jährliche Kurbeitrag als Pauschalbeitrag erhoben wird und im Kurbezirk I 150,- DM beträgt.

Nach Absätzen 2 bis 5 der Vorschrift gilt der pauschale Jahreskurbeitrag für den Zweitwohnungsinhaber, dessen Ehegatten und Personen im gleichen Haushalt, solange sie einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zuzuordnen sind. (...) Mehrere Inhaber einer Zweitwohnung haften gesamtschuldnerisch für den pauschalen Jahresbeitrag.

Die Kurbeitragssatzung beruht auf der gesetzlichen Grundlage des Art. 7 KAG. Durch Gesetz vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) wurde die Vorschrift dahingehend ergänzt, dass die Gemeinden für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben können, die sich an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde zu orientieren hat. (...)

(...)

1. Das grundsätzlich auch im Kurbeitragsrecht geltende Äquivalenzprinzip (...) wurde durch den Gesetzgeber im Interesse einer Vereinfachung der Beitragserhebung bei Zweitwohnungsinhabern modifiziert. Die Klägerin kann daher prinzipiell mit ihrem Einwand, es verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, wenn sie trotz eines Aufenthalts von nur wenigen Tagen im Jahr in ihrer Zweitwohnung so behandelt werde, als ob sie sich entsprechend einem Durchschnittswert dort länger im Kalenderjahr aufgehalten habe, nicht durchdringen (ebenso Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Erl. 6.1 zu Art. 7 sowie OVG RhPf vom 2.12.1987 KStZ 1988, 168 und HessVGH vom 25.2.1986 DÖV 1986, 884; NdsOVG vom 28.10.1992 DÖV 1993, 721 = ZKF 1993, 133 = KStZ 1993, 98; OVG SH vom 4.10.1995 ZKF 1997, 134; VGH BW vom 13.9.1985 ZKF 1986, 37 für die dortigen landesgesetzlichen Regelungen, kritisch dazu Hillmann, ZKF 1985, 272). Der Gesetzgeber ist an einer derartigen Typisierung der Kurbeitragserhebung bei Zweitwohnungsinhabern nicht durch die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gehindert (so BVerwG vom 21.6.1976 Buchholz 401.63 Nr. 2 und vom 4.1.1980 Buchholz 401.63 Nr. 4 sowie BVerfG vom 21.7.19788 2 BvR 767/76; vgl. auch Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNrn 41 und 42 zu § 11 Teil III Kurbeiträge und Fremdenverkehrsbeiträge).

Der pauschalierte Kurbeitrag für Zweitwohnungen stellt auch keine nach Art. 3 Abs. 3 KAG unzulässige Zweitwohnungssteuer dar. Gegenstand der Zweitwohnungssteuer ist das Innehaben einer zusätzlichen zweiten oder weiteren Wohnung zwecks Nutzung für den eigenen oder familiären privaten Bedarf. Diese Steuer erfasst demnach die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Inhabers. Demgegenüber ist der Kurbeitrag ein Entgelt für die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kureinrichtungen. Die Abgabentatbestände sind also nicht gleichartig (vgl. dazu Lichtenfeld a.a.O., RdNr. 63 m.w.N.).

(...)

2. Der angegriffene Bescheid über einen pauschalierten Jahreskurbeitrag ist auch insoweit rechtmäßig, als er die Klägerin, die alleinige Eigentümerin der Zweitwohnung ist, verpflichtet, den Jahreskurbeitrag auch für ihren Ehemann mitzuentrichten.

Ich Ehemann ist selbst Schuldner des Kurbeitrags, da er sich zu Kur- und Erholungszwecken im Kurgebiet aufgehalten hat (vgl. § 1 der Kurbeitragssatzung). Nach § 7 Abs. 2 der Satzung gilt der pauschale Jahreskurbeitrag auch für den Ehegatten des Zweitwohnungsinhabers und darüber hinaus sogar für "Personen im gleichen Haushalt, solange sie einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnet werden". Das heißt, dass auch der Ehegatte eines Zweitwohnungsinhabers, der selbst nicht Inhaber einer Zweitwohnung ist, ebenfalls den pauschalierten Jahreskurbeitrag schuldet. Diese Einbeziehung in die Pauschalisierung lässt sich nicht auf den Gesetzeswortlaut stützen. Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG spricht ausdrücklich nur von "Inhaber von Zweitwohnungen". Gleichwohl wird man die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nach ihrer Zweckrichtung dahin auslegen müssen, dass der Satzungsgeber befugt ist, auch den Ehegatten des Zweitwohnungsinhabers zur Entrichtung des pauschalierten Jahreskurbeitrags zu verpflichten. Dafür spricht, dass nach dem den Gesetzen zugrundeliegenden Leitbild der Ehe (siehe z.B. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) eine Vermutung besteht, dass Ehegatten die Freizeit (Urlaub und Wochenenden), in der man sich typischerweise in der Zweitwohnung aufhält, überwiegend gemeinsam verbringen. Die für die gesetzliche Ermächtigung maßgeblichen Erwägungen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung würden verfehlt, wenn für den Wohnungsinhaber der Kurbeitrag pauschaliert, für seinen Ehegatten aber nach Maßgabe seiner Meldepflicht individuell zu ermitteln wäre. Beim Ehegatten des Zweitwohnungsinhabers bestehen überdies die gleichen Vollzugsprobleme bei der Erhebung des Kurbeitrags (erfahrungsgemäß unzuverlässige Meldungen bei der Gemeinde über die Anwesenheit in der Zweitwohnung; Unmöglichkeit der gemeindlichen Kontrolle der Anwesenheit in der Zweitwohnung) wie beim Zweitwohnungsinhaber selbst (ebenso OVG SH vom 4.10.1995 a.a.O. und Lichtenfeld, a.a.O., RdNrn. 36 und 37). (...) Die Heranziehung des Ehegatten des Zweitwohnungsinhabers zum pauschalen Jahreskurbeitrag verstößt auch nicht gegen den Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Hinblick darauf, dass Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften dem pauschalierten Jahreskurbeitrag nicht unterworfen sind (ebenso BVerwG vom 16.5.1990 ZKF 1990, 207). Denn die Ehe darf zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher (u.U. auch nachteiliger) Rechtsfolgen genommen werden, wenn sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben (BVerfG vom 15.11.1994 BayVBl 1995, 112 und BVerfGE 28, 324/347 = NJW 1970, 1675; vgl. auch - für das Kurbeitragsrecht - BVerwG vom 16.5.1990 DÖV 1990, 787). Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (NJW 1999, 557) untersagt zwar speziell belastende Differenzierungen, die an die Existenz der Ehe anknüpfen. Die vorliegende Satzungsregelung wirkt aber nicht in diesem Sinne belastend; sie kann sich auch zugunsten des Ehegatten auswirken. Es ist zu bedenken, dass die Erhebung eines pauschalierten Jahreskurbeitrags bei Ehegatten von Zweitwohnungsinhabern - generalisierend betrachtet - keine Differenzierung zu Lasten der Betroffenen darstellt, da sie sich in etwa der Hälfte der Fälle zugunsten der Ehegatten der Zweitwohnungsinhaber auswirkt ("durchschnittliche Aufenthaltsdauer" in Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG).

Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin zur Entrichtung des von ihrem Ehemann geschuldeten Kurbeitrags herangezogen wird. Diese Verfahrensweise ist durch § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 der Kurbeitragssatzung des Beklagten gedeckt, wonach Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen, verpflichtet sind, den Kurbeitrag einzubehalten und wonach sie der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrags haften. (...)

3. Die Kurbeitragssatzung des Beklagten vom 26. November 1992 ist schließlich auch nicht deshalb nichtig, weil sie den pauschalierten Jahreskurbeitrag auf 150,- DM festsetzt, was einem Aufenthalt von 50 Tagen am Kurort pro Jahr entspricht. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG muss sich die pauschale Abgeltung des Kurbeitrags an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde orientieren. Das Gesetz schreibt nicht vor, wann und auf welche Weise die Gemeinde die durchschnittliche Aufenthaltsdauer zu ermitteln hat. Für die Art der Ermittlung können sich unterschiedliche Methoden anbieten. Zu denken ist etwa an eine Befragung der Zweitwohnungsinhaber (zur Auskunftspflicht vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 KAG) und der Verwalter von Anwesen, in denen sich Zweitwohnungen befinden. Außerdem können Erfahrungswerte berücksichtigt werden, die sich z.B. aus einer großen Anzahl von abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen mit Zweitwohnungsinhabern ergeben haben. Schließlich steht auch nichts dagegen, die Auskünfte von Zweitwohnungsinhabern über ihre jeweilige jährliche Aufenthaltsdauer im Kurort zu verwenden, die sie anderen Behörden gegenüber abgegeben haben. soweit sie von der Gemeinde verwertet werden dürfen. Zur Frage des Zeitpunkts der Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer liegt es nahe, diese grundsätzlich vor Satzungserlass durchzuführen und auf etwa diesen Zeitpunkt zu beziehen. Es reicht allerdings auch aus, wenn eine nachträgliche Kalkulation, allerdings immer auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses bezogen, die vorgefundenen oder auch nur gegriffenen Beitragssätze rechtfertigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG keine mathematisch genaue Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer verlangt. Das ergibt sich schon daraus, dass sich der pauschale Kurbeitragssatz an diesem Kriterium lediglich zu orientieren hat; hätte der Gesetzgeber eine exakte Berechnung vorausgesetzt, hätte das im Wortlaut des Gesetzes seinen Niederschlag finden müssen. Das bedeutet, dass den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist (vgl. Grundsatzurteil des Senats vom 30.12.1993 a.a.O)..

Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist hier - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - die Höhe des pauschalierten Jahreskurbeitrags von 150,- DM nicht zu beanstanden. Der Beklagte nahm 631 Vereinbarungen, die er mit Zweitwohnungsinhabern über eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags geschlossen hatte, zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen. Dies ist ausreichend, da es im Kurgebiet des Beklagten Zweitwohnungen in einer Größenordnung von etwa 1.100 gibt und der Beklagte somit einen repräsentativen Ausschnitt gewählt haben dürfte. Nach der vorgelegten Zusammenstellung dieser Vereinbarungen ergibt sich eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer im Jahr 1992 von 43,73 Tagen. Der Beklagte musste bei der Festlegung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer nicht bei diesem Ergebnis stehenbleiben, sondern konnte weitere sachliche Überlegungen einbeziehen. Nachdem die den Pauschalierungsvereinbarungen jeweils zugrunde gelegte Aufenthaltsdauer nur auf den freiwilligen Angaben der Zweitwohnungsinhaber beruht, war nach der Lebenserfahrung in Bezug auf Angaben zur Selbstveranlagung in finanziellen Dingen nicht auszuschließen, dass die tatsächliche durchschnittliche Aufenthaltsdauer - trotz wahrheitsgemäßer Angaben eines Teils der Zweitwohnungsinhaber - etwas höher lag.

Allerdings konnte diese Erfahrung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht dadurch verifiziert werden, dass auf Selbstnutzungsreservierungen zurückgegriffen wurde, die Zweitwohnungsinhaber ihren Hausverwaltungen gegenüber ausgesprochen hatten. Denn dabei handelt es sich nur um Zeiten, die der Eigentümer sich selbst zur Nutzung vorbehält und damit eine Vermietung an Fremde ausschließt. Der Eigentümer sichert sich damit langfristig seine Dispositionsfreiheit, ohne dass mit Sicherheit oder auch nur mit Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden könnte, er werde die Wohnung in der reservierten Zeit auch tatsächlich nutzen (nur Obergrenze). Auch die Tatsache, dass viele der Zweitwohnungsinhaber im Rentenalter sind und dass bei vielen die Erstwohnung so nahe liegt, dass die Zweitwohnung an Wochenenden unschwer erreicht werden kann, besagt nichts darüber, ob die durchschnittliche Aufenthaltsdauer mehr als 43,73 Tage beträgt.

Die Annahme, die durchschnittliche Aufenthaltsdauer liege höher als der statistisch ermittelte Wert von 43,73 Tagen, wird jedoch durch die Angaben von ca. 370 Zweitwohnungsinhabern gegenüber dem Landratsamt bestätigt. Im Hinblick darauf, dass es ca. 1.100 Zweitwohnungsinhaber im Gebiet des Beklagten gibt, kann einer so großen Zahl von Auskünften eine ins Gewicht fallende Bedeutung zugemessen werden. In diesen 370 von dem Beklagten überprüften Fällen hatten die nämlichen Zweitwohnungsinhaber, die im Anerkennungsverfahren nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz dem Landratsamt gegenüber angegeben und auf - vom Beklagten veranlasste - Nachfrage durch das Landratsamt dabei geblieben sind, dass sie die Zweitwohnung an mehr als 72 Tagen im Jahr nutzen, dem Beklagten im Kurbeitragsverfahren gegenüber erklärt, sie hielten sich nur zwischen 20 und 40 Tagen pro Jahr in ihrer Zweitwohnung auf. Hieraus durfte der Beklagte zu Recht schließen, dass die tatsächliche durchschnittliche Aufenthaltsdauer die statistisch ermittelte von 43,73 Tagen übersteigt. Da - wie oben bereits ausgeführt - dem Satzungsgeber bei der Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, kann es von den Verwaltungsgerichten nicht beanstandet werden, dass der Beklagte die statistisch ermittelte durchschnittliche Aufenthaltsdauer um ca. sieben Tage erhöhte und auf 50 Tage maßvoll aufrundete.