1. Behauptet der Bürgermeister einer Gemeinde, die sich für die Rückzahlung eines Darlehens für ein Ferienpark-Projekt verbürgt hat, im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages gegenüber dem Darlehensgläubiger zu Unrecht, dass die erforderliche Zustimmung der Kommunalaufsicht vorliege, haftet die Gemeinde in Höhe der Bürgschaftssumme wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.
(amtlicher Leitsatz)2. Ein Verschulden bei Vertragschluss liegt auch dann vor, wenn die fragliche Behauptung in einem Telefongespräch gegenüber Vertretern des Gläubigers aufgestellt wurde und ungeklärt ist, ob der Bürgermeister selbst oder ein Dritter in Gegenwart des Bürgermeisters die Äußerungen gemacht hat.
(amtlicher Leitsatz)3. Wer für die unrichtige Behauptung, die Zustimmung der Kommunalaufsicht liege vor, einstehen muss, kann dem Adressaten nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens gemäß §
254 BGB machen und ihm entgegenhalten, er hätte sich selbst über das Vorliegen der kommunalaufsichtlichen Genehmigung informieren müssen.
(amtlicher Leitsatz)