Leitsätze:
1. Bindet das Gesetz die Vertretungsmacht von Gemeindeorganen an die Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten, so kann eine Erklärung, bei der diese Förmlichkeiten erkennbar missachtet wurden, auch nicht nach den Regeln der Anschein- oder Duldungsvollmacht wirksam sein. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Normalerweise ist des einer Gemeinde auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf einen infolge der Missachtung von Förmlichkeiten bestehenden Vertretungsmangel zu berufen. (Leitsatz des Herausgebers)
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