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Beschlussfassung über Bebauungsplan zu Straßenbauvorhaben

VGH Mannheim, Urteil vom 28.06.1996 - Az.: 8 S 113/96

Leitsätze:

1. Ein Gemeinderat, der seine Anwaltspraxis in einer Straße betreibt, deren spätere Verkehrsberuhigung zwar durch den Bau eines innerstädtischen Straßenbauvorhabens ermöglicht wird, für die es aber noch an einer eindeutigen Konzeption darüber fehlt, in welchem Umfang Verkehrsbeschränkungen im Zentrum erfolgen sollen, ist bei der Beschlussfassung über den das Straßenbauvorhaben betreffenden Bebauungsplan nicht wegen Befangenheit ausgeschlossen. (amtlicher Leitsatz)

2. Die bloße Möglichkeit, daß ein Ingenieur im Falle des Beschlusses zugunsten des Straßenbauvorhabens als Subunternehmer einen Teilauftrag erhält, führt im Regelfall nicht zu seiner Befangenheit. (amtlicher Leitsatz)

3. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung des Stadtzentrums, die durch den Bau einer Umgehungsstraße möglich werden, bereits vor Erlass des Bebauungsplans zu beschließen; vielmehr kann sie darüber erst später - auch erst nach Errichtung der Straße und Beobachtung der dann zu gewinnenden Erfahrungen - entscheiden. (amtlicher Leitsatz)

4. Ist der Bau einer öffentlichen Straße Gegenstand eines Bebauungsplans, so braucht die Gemeinde Vorkehrungen, die dem passiven Schallschutz für vorhandene bauliche Anlagen dienen, nur dann zu treffen, wenn Festsetzungen dieser Art ausnahmsweise erforderlich sind (wie BVerwG, Beschl v 17.5.1995 - 4 NB 30/94 -, UPR 1995, 311). (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE111979600&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all