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Normenkontrollantrag gegen Parkgebühren

BayVGH, Urteil vom 29.06.1994 - Az.: 4 N 93.832

Leitsätze:

Die Festsetzung einer Gebühr von 2,50 DM je angefangene halbe Stunde für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Gebiet innerhalb des Altstadtrings der Landeshauptstadt München während des Laufs einer Parkuhr oder eines Parkscheinautomaten verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (amtlicher Leitsatz)

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Tatbestand

Nach § 1 der von der Antragsgegnerin erlassenen Verordnung über Parkgebühren in Bereichen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten in der Landeshauptstadt München (Parkgebührenordnung) vom 30. Dezember 1991 (MüABl 1992, S. 17) wrd je angefangene halbe Stunde eine Gebühr von

- 2,50 DM im Gebiet innerhalb des Altstadtrings - 1,00 DM im übrigen Stadtgebiet

erhoben, soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufs einer Parkuhr oder eines Parkscheinautomaten zulässig ist.

Der Antragsteller hat Normenkontrollklage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben und beantragt, die Parkgebührenordnung insoweit für nichtig zu erklären, als eine Gebühr von mehr als 1,- DM pro halbe Stunde erhoben wird.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

Die Festsetzung einer Gebühr von 2,50 DM je angefangene halbe Stunde für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Gebiet innerhalb des Altstadtrings der Landeshauptstadt München während des Laufs einer Parkuhr oder eines Parkscheinautomaten verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

[...]

Die Ermächtigung in § 6a Abs. 6 StVG an die Landesregierungen zur Festsetzung höherer Gebühren als 0,10 DM pro halbe Stunde durch Gebührenordnungen (Rechtsverordnungen) enthält eine ausreichende Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Ausmaß ist zwar nicht durch einen bezifferten Höchstbetrag festgelegt, wohl aber in anderer Weise: Die Erhöhung muss nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen erforderlich sein, damit die Gebühr dem Wert des Parkraums für den Benutzer angemessen angepasst ist. Die Nutzung des Parkraums durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern ist zu gewährleisten. Daraus folgt, dass die Ermächtigung zur Erhebung erhöhter Gebühren dort ihre Grenze hat, wo Parkplätze in größerer Anzahl leerstehen, weil die Verkehrsteilnehmer nicht willens sind, diese Gebühr zu entrichten. Diese Ausmaßbestimmung ist ausreichend.

Die Bayerische Staatsregierung machte von der Übertragungsbefugnis in § 6a Abs. 6 Satz 10 Gebrauch und ermächtigte mit der Verordnung über Parkgebühren vom 6. Juni 1981 (BayRS 9210-7-I) die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden, höhere Parkgebühren bis zu einem Höchstsatz von 0,50 DM je angefangene halbe Stunde festzusetzen, wovon die Antragsgegnerin auch Gebrauch machte (Parkgebührenverordnung vom 6. März 1991, MüABl S. 65). Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Parkgebühren vom 3. Juli 1991 (GVBl S. 185) ermächtigte die Staatsregierung zu einem Höchstsatz von 1,- DM und in Gebieten mit besonderem Parkdruck zu einem Höchstsatz von 2,50 DM je angefangene halbe Stunde gebäß § 6a Abs. 6 Sätze 8 und 10 StVG. Auf dieser Grundlage staffelte die Antragsgegnerin mit der zu überprüfenden Parkgebührenordnung vom 30. Dezember 1991 die Parkgebühren in der Weise, dass im Gebiet innerhalb des Altstadtrings, einschließlich beider Seiten der Ringstraßen und der Gesamtfläche der Plätze, 2,50 DM und im übrigen Stadtgebiet 1,- DM je angefangene halbe Stunde erhoben werden.

Die rechtlichen Einwände des Antragstellers gegen die Parkgebührenordnung, soweit sie das Gebiet innerhalb des Altstadtrings betrifft, greifen nicht durch:

1. Die Parkgebühr von 2,50 DM verstößt nicht gegen das Kostenüberdeckungsverbot oder ein Gewinnerzielungsverbot.

Richtig ist zwar, dass auch nach Angaben der Antragsgegnerin das Parkgebührenaufkommen und das Aufkommen an Park-Verwarnungsgeldern, das ebenfalls der Antragsgegnerin zusteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 FAG, § 2 Abs. 3 ZuVOOWiG, § 56 Abs. 1 OWiG, §§ 6 Abs. 1 und 24 StVG, §§ 13 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO), die Kosten der Errichtung, Wartung, Entleerung und Kontrolle der Parkuhren und Parkscheinautomaten übersteigt. Das ist rechtlich zulässig. Mit der Parkuhr sollen nicht mehr - wie früher - (nur) Entgelte für die Benutzung der Parkuhren erhoben werden (vgl. dazu BVerwG vom 28.9.1979 BayVBl 1980, 53/55), sondern Entgelte für die Benutzung des Parkraums, d.h. die Inanspruchnahme besonderer Leistungen in den Kernbereichen der Städte, erhoben werden (vgl. amtliche Begründung zu § 6a Abs. 6 StVG i.d.F. des Gesetzes vom 6. April 1980, abgedruckt in Verkehrsblatt 1980, 241/249). Damit sind Einnahmen, welche die Kosten für die Anschaffung und den Betrieb der Parkuhren übersteigen, nicht mehr ausgeschlossen. Der Gesetzgeber selbst geht von Gewinnen aus, wenn er in der Ermächtigungsvorschrift des § 6a Abs. 6 Satz 3 StVG u.a. bestimmt, dass die Parkgebühren der Gemeinden zur Deckung der Kosten "zukünftiger Parkeinrichtungen" zu verwenden sind.

Ein Kostenüberdeckungsverbot ist in Art. 8 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Weise festgelegt, dass das Aufkommen an Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und des Eigentums der Gemeinden die Kosten dann nicht übersteigen soll, wenn der Gebührenschuldner zur Benutzung verpflichtet ist. Zwar könnten die Parkflächen auch als eine öffentliche Einrichtung bezeichnet werden; die Vorschrift kommt gleichwohl aus mehreren Gründen nicht zur Anwendung: Die hier in Rede stehende Parkgebühr ist auf besonderer bundesgesetzlicher Grundlage durch Verordnung geregelt, während Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG nur für Gebühren gilt, die aufgrund von Gebührensatzungen landesrechtlicher Art erhoben werden. Die besondere bundesrechtliche Regelung, die die Erzielung von Gewinnen erlaubt, geht der allgemeinen landesrechtlichen Gebührenregelung vor (Art. 31 GG). Schließlich ist auch niemand zur Benutzung der Parkplätze mit Parkuhr oder Parkscheinautomat verpflichtet. Mit einem rechtlichen Benutzungszwang, wie ihn Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG voraussetzt (z.B. bei der Wasserversorgung, Abwasser- und Müllbeseitigung), ist der für den Autofahrer gelegentlich bestehende faktische Zwang zur Benutzung eines Parkplatzes mit Parkuhr nicht vergleichbar.