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Keine Befangenheit bei Vorstand einer Bürgerinitiative

VG Hannover, Beschluss vom 26.08.1988 - Az.: 9 D 33/88

Leitsätze:

Die Tätigkeit eines Ratsmitglieds im Vorstand einer gegen ein bestimmtes Projekt gerichteten Bürgerinitiative begründet weder ein persönliches Sonderinteresse des Ratsmitglieds, noch stellt sich das Ziel des Vereins normalerweise als Sonderinteresse dar. Ein Verbot der Mitwirkung an Ratsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Projekt folgt aus der Vorstandstätigkeit daher regelmäßig nicht. (Leitsatz des Herausgebers)

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