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Weibliche Form der Amtsbezeichnung "Ratsherr"

OVG Lüneburg, Urteil vom 06.12.1988 - Az.: 5 C 1/87

Leitsätze:

Eine Satzungsbestimmung, nach der die Mitglieder einer Stadtvertretung die Amtsbezeichnung "Ratsherr" führen und die keine ausdrückliche Bestimmung zur weiblichen Form enthält, ist so auszulegen, dass als Amtsbezeichnung für Frauen "Ratsherrin", nicht aber "Ratsherr" oder "Ratsfrau" zu gebrauchen ist. In dieser Auslegung ist die Bestimmung verfassungsgemäß. (Leitsatz des Herausgebers)

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