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Bekanntmachung einer Bekanntmachungssatzung; Anschluss- und Benutzungszwang für Fernheizung in ländlicher Gemeinde

VGH Mannheim, Beschluss vom 23.11.1972 - Az.: I 732/72

Leitsätze:

1. Ist die in einer Bekanntmachungssatzung getroffene Regelung unzulässig und die Satzung insoweit ungültig, so kann die zuvor geltende Bekanntmachungssatzung der Gemeinde gleichwohl wirksam aufgehoben sein. Eine neue Bekanntmachungssatzung kann dann in der Form ergehen, die sie selber vorsieht. Das gilt um so mehr, wenn die betreffende Bekanntmachungsform - wenngleich ohne Rechtsgrundlage in einer gültigen Satzung - von der Gemeinde bereits jahrelang praktiziert worden ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Wenn mehrere Gemeinden ein gemeinsames Amtsblatt herausgeben, so genügt es, den Text einer Satzung der Ausgabe beizulegen, die in er betroffenen Gemeinde verteilt wird; erforderlich ist jedoch, in der gesamten Auflage einen Hinweis auf den Erlass der Satzung und ihre Beilage in der örtlichen Ausgabe abzudrucken. (amtlicher Leitsatz)

3. Bei der Voraussetzung eines "öffentlichen Bedürfnisses" für die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung ohne Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Gründe der gesundheitspolizeilichen Gefahrenabwehr rechtfertigen den Anschluss- und Benutzungszwang für eine Fernheizung jedenfalls nicht bei einem kleineren Neubaugebiet in ländlicher Umgebung ohne besondere luftverschmutzende Anlagen. (Leitsatz des Herausgebers)

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