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Bauchladenhandel als Gemeingebrauch

OLG Köln, Beschluss vom 19.08.1991 - Az.: Ss 356/90 (B) - 184 B

Leitsätze:

Die Tätigkeit eines Straßenhändlers, der mit einem Bauchladen in einer Fußgängerzone umhergeht, seine Ware vorführt und ggf. verkauft, gehört zum Gemeingebrauch, solange der Händler nicht verkehrsunüblich lange an einem Ort verweilt. Eine Verweildauer von 15 Minuten liegt dabei noch im Rahmen des Verkehrsüblichen. (Leitsatz des Herausgebers)

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