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Vertragliche Kirchenbaulasten von vor 1918 gelten weiter

BVerwG, Urteil vom 05.02.2009 - Az.: 7 C 11.08

Leitsätze:

1. Vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung begründete vertragliche Kirchenbaulasten sind trotz des Wandels, den die Weimarer Reichsverfassung in ihren nach Art. 140 GG fortgeltenden Bestimmungen im Verhältnis von Kirche und Staat bewirkt hat, grundsätzlich weiter zu erfüllen. (amtlicher Leitsatz)

2. Ist im Vertrag über eine Kirchenbaulast vereinbart, dass die Gemeinde bauliche Unterhaltsmaßnahmen zu bezahlen hat, soweit sie nicht aus den Erträgen eines kirchlichen Baufonds getragen werden können, so begründet dies eine Zahlungspflicht auch im Fall der völligen Vermögenslosigkeit des Baufonds. Ein Recht der Gemeinde auf Anpassung oder Aufhebung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergibt sich allein aus der Vermögenslosigkeit des Baufonds nicht. (Leitsatz des Herausgebers)

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