Leitsätze:
1. Eine Gemeinde als Veranstalterin eines gemÀà § 60 b GewO festgesetztes Volksfestes hĂ€lt sich im Rahmen ihres Auswahlermessens gem. § 70 Abs. 3 GewO, wenn sie das Bewertungskriterium der AttraktivitĂ€t aus ihren "Richtlinien zur DurchfĂŒhrung des Zulassungsverfahrens zur Teilnahme an Volksfesten/SpezialmĂ€rkten" fĂŒr das Segment Autoscooter durch die Bewertungskriterien Erscheinungsbild, Erhaltungszustand und GröĂe der FahrbahnflĂ€che ausfĂŒllt und das Kriterium Erhaltungszustand weiter durch die Merkmale Baujahr, Zeitpunkt und Art der letzten Renovierung, Zeitpunkt der letzten technischen GeneralĂŒberholung und Alter der Fahrzeuge konkretisiert. (amtlicher Leitsatz)
2. Sie ĂŒberschreitet diesen selbst gesetzten Rahmen nicht, wenn sie bei der tatsĂ€chlichen Bewertung der Bewerber auf dieser Grundlage kleinere, nicht weiter ins Auge fallende MĂ€ngel und AufbaumĂ€ngel nicht berĂŒcksichtigt. (amtlicher Leitsatz)
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