1. Eine Gemeinde als Veranstalterin eines gemäß §
60 b GewO festgesetztes Volksfestes hält sich im Rahmen ihres Auswahlermessens gem. §
70 Abs. 3 GewO, wenn sie das Bewertungskriterium der Attraktivität aus ihren "Richtlinien zur Durchführung des Zulassungsverfahrens zur Teilnahme an Volksfesten/Spezialmärkten" für das Segment Autoscooter durch die Bewertungskriterien Erscheinungsbild, Erhaltungszustand und Größe der Fahrbahnfläche ausfüllt und das Kriterium Erhaltungszustand weiter durch die Merkmale Baujahr, Zeitpunkt und Art der letzten Renovierung, Zeitpunkt der letzten technischen Generalüberholung und Alter der Fahrzeuge konkretisiert.
(amtlicher Leitsatz)2. Sie überschreitet diesen selbst gesetzten Rahmen nicht, wenn sie bei der tatsächlichen Bewertung der Bewerber auf dieser Grundlage kleinere, nicht weiter ins Auge fallende Mängel und Aufbaumängel nicht berücksichtigt.
(amtlicher Leitsatz)