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Anspruch einer politischen Partei auf Kontoeröffnung bei Sparkasse

VG Göttingen, Urteil vom 10.06.2009 - Az.: 1 A 91/08

Leitsätze:

1. Aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs 1 GG) und § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG folgt, dass eine Sparkasse, die für den Kreisverband einer politischen Partei ein Girokonto führt, verpflichtet ist, auch für andere Kreisverbände von Parteien auf Wunsch ein Girokonto zu eröffnen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Verpflichtung der Sparkasse zur Eröffnung eines Girokontos entfällt nicht deshalb, weil ein Kreisverband bei einer anderen Bank ein Konto eröffnen oder ein Konto seines Landesverbands mitbenutzen könnte. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0580020080000911%20A