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Abstellen von Wohnmobilen zum Zweck der Prostitution ist Sondernutzung

VG Hamburg, Beschluss vom 04.11.2009 - Az.: 10 E 2851/09

Leitsätze:

Das Aufstellen von Reisemobilen, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll, stellt eine wegerechtliche Sondernutzung auch dann dar, wenn die Reisemobile abends an den Standort gebracht und am nächsten Morgen wieder weggefahren werden. Eine Untersagungsverfügung darf auch an den Halter des Reisemobils ergehen, der diese Form der Ausübung von Prostitution gewerblich betreibt. (amtlicher Leitsatz)

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http://lrha.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&nr=2881