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Diese Entscheidung

Längerfristiger Ausschluss von Kreistagssitzungen

VG Dessau, Beschluss vom 26.08.1993 - Az.: 2 B 99/93

Leitsätze:
1. Der Beschluss eines Kreistages, mit dem ein Kreistagsmitglied für einen bestimmten Zeitraum von der Mitarbeit im Kreistag ausgeschlossen wird, stellt als sogenannter kommunalrechtlicher Innenakt keinen Verwaltungsakt i.S. des § 35 VwVfG dar. (amtlicher Leitsatz)

2. Nach dem Kommunalverfassungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine Regelung in der Geschäftsordnung des Kreistages, nach der ein Kreistagsmitglied wegen sogenannter grober Ungebühr auf Antrag des Präsidenten des Kreistages mit der Mehrheit seiner Mitglieder bis zu sechs Monaten von der Mitarbeit im Kreistag und seinen Ausschüssen ausgeschlossen werden kann. (amtlicher Leitsatz)

3. Der Ausschluss eines Kreistagsmitgliedes von einer Sitzung bzw. der Mitarbeit im Kreistag für einen längeren Zeitraum hat sich mit Rücksicht auf das Demokratieprinzip und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz daran zu orientieren, inwieweit eine derartige Maßnahme für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Volksvertretung unerlässlich ist. (amtlicher Leitsatz)

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