Leitsätze:
Hat eine Gemeinde durch Ratsbeschlüsse einen Planungswillen zum Ausdruck gebracht und sind die Beschlüsse wegen der Verletzung von Formvorschriften nicht wirksam geworden, so besteht die Aufgabe der Kommunalaufsicht darin, dem eindeutigen Planungswillen der Stadt durch geeignete Hinweise auf Heilungsmöglichkeiten zu Durchbruch zu verhelfen, nicht jedoch, diesen Planungswillen durch Anordnungen und Ersatzvornahme zu überspielen zu suchen. (Leitsatz des Herausgebers)
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