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Änderung des Geländeniveaus bei Straßenbauarbeiten

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.1984 - Az.: 1 U 264/82

Leitsätze:

1. Wird beim Bau oder Ausbau einer Straße das ursprüngliche Geländeniveau dergestalt verändert, daß Oberflächenwasser auf anliegende Grundstücke abgeleitet wird, so sind Schutzmaßnahmen (Einbau von Bordsteinen oder Fließgräben) zu ergreifen. Die Unterlassung derartiger Maßnahmen stellt eine Amtspflichtverletzung dar. (amtlicher Leitsatz)

2. Unterläßt eine Gemeinde die Herstellung von Nivellements zur Feststellung von Höhenveränderungen beim Straßenbau, so kehrt sich im Schadensfall zu ihrem Nachteil die Beweislast um. (amtlicher Leitsatz)

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