Leitsätze:
Ein an einem städtischen Krankenhaus - wenn auch im Nebenamt - als Abteilungsleiter tätiger Arzt, für den die von der Stadtverwaltung erlassene "Dienstanweisung für die leitenden Ärzte der Krankenanstalt" gilt, ist gemäß § 16 GWG NW als Stadtverordneter nicht wählbar. (amtlicher Leitsatz)
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