Pfändungsfreigrenzen gelten auch bei Vollstreckung von Gebühren für Obdachlosenunterkunft
BayVGH, Urteil vom 09.08.2007 - Az.: 4 B 05.3035
Leitsätze:
Arbeitseinkommen und ihm gleichgestellte laufende Sozialleistungen unterliegen den pauschalierten Pfändungsgrenzen des §
850c ZPO ohne Abzug, auch wenn eine Gemeinde dem Einkommensbezieher eine Obdachlosenunterkunft zur Verfügung gestellt hat und die Benutzungsgebühren nach Art. 26 Abs. 5, 7 VwZVG vollstreckt.
(amtlicher Leitsatz)
Kategorien:
Volltext
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Stadt ...
beigeladen:
...
beteiligt:
Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses,
wegen
Obdachlosenrechts;
hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. August 2005,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner ohne mündliche Verhandlung am 9. August 2007 folgendes
Urteil:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.834,89 Euro festgesetzt (§
52 Abs. 1, §
47 Abs. 3 GKG).
Tatbestand
Mit Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2004 war die Klägerin zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ab 6. Juli 2004 in eine städtische Verfügungswohnung eingewiesen worden; gleichzeitig erhob die Beklagte eine laufende monatliche Benutzungsgebühr in Höhe von 132,99 Euro (Grundgebühr 75,73 € zuzüglich 57,26 € Nebenkosten ohne Strom). Für Juli 2004 errechnete die Beklagte eine anteilige Benutzungsgebühr in Höhe von 106,32 EUR. Dieser Bescheid war der Klägerin am 30. Juli 2004 zugestellt worden.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 1. Oktober 2004 pfändete die Beklagte wegen eines rückständigen Betrages von 269,91 Euro (Benutzungsgebühren Juli und August 2004) sowie der monatlich fällig werdenden Gebühren von 132,99 Euro in die laufende Altersrente der Klägerin. Diese bezog damals von der Beigeladenen (ehemals ...) netto 488,23 Euro (535,34 Euro abzüglich 38,01 Euro Beitragsanteil zur Krankenversicherung und 9,10 Euro zur Pflegeversicherung). Dabei bestimmte die Beklagte, dass der zuletzt genannte Pfändungsbetrag von 132,99 EUR monatlich aus dem unpfändbaren Einkommensanteil der Klägerin zu entnehmen sei. Zur Begründung führte sie aus, dass das Abtretungsverbot des §
400 BGB und das gleichlaufende Pfändungsverbot hier nicht anwendbar seien, weil die Klägerin von der Beklagten eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhalte; es entstehe keine Sozialhilfebedürftigkeit.
Der Beigeladenen wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 2. Oktober 2004 zugestellt. Sie erkannte die Pfändung nur hinsichtlich der monatlich fällig werdenden Gebühr an und lehnte sie wegen des rückständigen Betrags ab. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2004 setzte sie gegenüber der Klägerin den monatlichen Auszahlungsbetrag ab 1. Dezember 2004 auf 355,24 Euro fest.
Auf die Anfechtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. August 2005 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 1. Oktober 2004 aufgehoben; auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Die Beklagte begründete ihren auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung dahingehend, dass ein Zugriff auf die in den Pfändungsfreigrenzen enthaltenen Wohnraumkostenanteile im Rahmen der Dauerpfändung ausnahmsweise dann zulässig sei, wenn der Vollstreckungsschuldner als Ausgleich dafür einen wirtschaftlich entsprechenden Gegenwert, nämlich den Wohnraum selbst, erhalte. Damit werde die Freigrenze nicht herabgesetzt, die Vollstreckungsschuldnerin erhalte im Ergebnis nicht weniger als ihr über §
850c ZPO verbleiben solle. Eine Ungleichbehandlung bedürftiger Personen derart, dass einige ihrer Verpflichtung nachkommen und damit tatsächlich innerhalb der Grenzen des §
850c ZPO lebten und andere, die ihrer Verpflichtung nicht nachkämen zusätzlich zu den Freibeträgen kostenlos Wohnraum erhielten, sei nicht hinnehmbar. Die Be- klagte wies auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 1997 (Az.
9 L 5445/95 =
KKZ 1997, 134) sowie auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. April 2000 (Az.
B 11 AL 47/99 R =
NZS 2001, 104) hin. Mit letzterem Urteil habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Das Bundessozialgericht halte §
53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I für anwendbar, womit es des Rückgriffs auf eine teleologische Reduktion des §
400 BGB nicht mehr bedürfe.
Die Klägerin ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten. Gemäß §
54 SGB I seien Rentenansprüche nur wie Arbeitseinkommen pfändbar. Dies bedeute vorliegend, dass keine Pfändung möglich und zulässig sei.
Mit Beschluss vom 29. November 2006 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 wurde darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Berufung nach §
125 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung verwerfen könne, wenn sie nicht nach Maßgabe des §
124a VwGO fristgerecht begründet sei. Daraufhin beantragte die Beklagte am 12. Februar 2007 für die Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Berufungsbegründung sei mit in Kopie anliegendem Schriftsatz vom 8. Dezember 2006 durch Bezugnahme auf die Begründung des Berufungszulassungsantrags begründet und ein Berufungsantrag gestellt worden. Die Berufungsbegründung sei am 8. Dezember 2006 geschrieben und vom Unterfertigten unterschrieben sowie der Postauslauf auf der Kopie zum Vorgang durch Unterfertigten verfügt, von der zuständigen Geschäftszimmerkraft S. H. vervielfältigt und noch am gleichen Tag in den Postauslauf gegeben worden. Der Postauslauf sei von der sorgfältig und zuverlässig arbeitenden Geschäftszimmerkraft auf der Kopie für die Handakte vermerkt worden. Der Beklagte sei somit davon ausgegangen, dass die am 8. Januar 2007 ablaufende Berufungsbegründungsfrist sicher eingehalten werde. Am 5. Januar 2007 habe Unterfertigter die Einhaltung der Frist für die Berufungsbegründung kontrolliert. Da in der Handakte die Kopie der Berufungsbegründung mit Verfügung durch Unterfertigten (Namenskürzel) sowie Erledigungsvermerk der Geschäftszimmerkraft enthalten gewesen seien, sei der Unterfertiger davon ausgegangen, dass die Frist eingehalten worden sei. In Nachholung der versäumten Rechtshandlung nahm die Beklagte zum Zwecke der Berufungsbegründung vollinhaltlich Bezug auf die Begründung des Berufungszulassungsantrags.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. August 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 21., 22. und 23. März 2007 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakten beider Instanzen.
Gründe
Über die Berufung konnte gemäß §
125 Abs. 1 i.V.m. §
101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Beklagten vom 1. Oktober 2004 zu Recht aufgehoben.
1. Die Berufung ist zulässig.
Allerdings findet sich in den Akten des Verwaltungsgerichtshofs eine innerhalb der Frist des §
124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingegangene Berufungsbegründung nicht. Den mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 12. Februar 2007 vorgelegten "Kopie zum Vorgang" ist zwar zu entnehmen, dass eine Berufungsbegründung am 8. Dezember 2006 geschrieben und abgesandt wurde. Der Eingang beim Verwaltungsgerichtshof ist damit aber nicht nachgewiesen. Der Beklagten ist jedoch auf ihren Antrag vom 12. Februar 2007 gemäß §
60 Abs. 1, 2 und 4 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag genügt den formellen Erfordernissen des §
60 Abs. 2 VwGO. Die zu seiner Begründung vorgetragenen und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Tatsachen ergeben, dass die Beklagte an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden trifft.
Die nachgeholte Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des §
124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält einen bestimmten Antrag. Wegen der Gründe der Anfechtung wird zwar lediglich auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 29. November 2005 verwiesen, mit dem die Zulassung der Berufung beantragt worden war. Die Berufungsgründe können indessen im Einzelfall auch durch Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren angegeben werden, wenn sich daraus alles nach §
124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO Wesentliche ergibt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 124 a RdNr. 99). Das ist hier der Fall. Dieses Vorbringen zielt auf den Kern der Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit ihr liegt daher vor.
2. Die Berufung ist unbegründet.
Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände können Geldforderungen und andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, selbst pfänden und einziehen, wenn Schuldner und der Drittschuldner ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bayern haben (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 VwZVG). Dabei sind nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 entsprechend anzuwenden.
Für die Pfändbarkeit von Sozialleistungen, zu denen die Altersrente gehört (§
23 Abs. 1 Nr. 1 lit. b SGB I), sind die Regelungen des §
54 SGB I zu beachten. Nach §
54 Abs. 4 SGB I (in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juni 1994
) können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. § 850c ZPO bestimmt, dass Arbeitseinkommen unpfändbar ist, wenn es nicht mehr als 930 Euro, ab 1. Juli 2005 985,15 Euro (Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 25. Februar 2005 ) beträgt (vgl. hierzu BGH vom 24.1.2006 BGHZ 166, 48).
Eine teleologische Reduktion der Regelung dahingehend, dass dieser pfändungsfreie Grundbetrag herabzusetzen ist, weil in ihm auch Kosten für Wohnraum enthalten seien, ist nicht möglich. Hierzu fehlt es bereits an einer verdeckten Regelungslücke.
Der Gesetzgeber hat sich bei Einführung des § 54 Abs. 4 SGB I in der derzeit geltenden Fassung für ein pauschaliertes System entschieden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/5187 S. 29) heißt es hierzu:
"Die in Absatz 3 und Absatz 6 enthaltenen Sonderbestimmungen zur Pfändung laufender Sozialleistungen haben zu Verwerfungen mit dem in der Zivilprozessordnung geregelten Vollstreckungsrecht geführt und sich als kaum praktikabel erwiesen. Um für die Zukunft bei der Pfändung von Sozialleistungen einerseits den Zweck der einzelnen Leistungen zu berücksichtigen, andererseits aber das Pfändungsverfahren von schwierigen Einzelfallprüfungen zu entlasten, werden laufende Sozialleistungen entweder durch den neuen Absatz 3 Nr. 3 der genannten Vorschrift von vornherein unpfändbar gestellt oder können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden."
Demgegenüber lag dem von der Beklagten angeführten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 1997 (Az. 9 L 5445/95, KKZ 1997, 134) § 54 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 SGB I a.F. zugrunde (Juris Tz. 3). Auf den Rechtsgedanken dieser Regelung - die Pfändung musste nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und Zweckbestimmung von Sozialleistungen der Billigkeit entsprechen und der Leistungsberechtigte durfte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt werden - kann nicht mehr zurückgegriffen werden. Anders als in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 48 VwVG NW) gibt es in Bayern auch keine abweichende landesrechtliche Regelung, die es bei der Vollstreckung wegen einer Nutzungsentschädigung wegen Obdachlosigkeit zulässt, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen zu bestimmen, soweit dem Schuldner so viel belassen bleibt, wie er für seinen notwendigen Unterhalt benötigt. Es bedarf daher hier auch keiner Klärung, ob und inwieweit die Klägerin durch die Pfändung der Beklagten bedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII würde, was hier dann naheliegt, wenn - wie von der Klägerin vorgetragen - in den Benutzungsgebühren, die Kosten für Heizung nicht enthalten sind.
Auch aus der Erwägung, dass der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, BT-Drucks. 14/6812, 9) offengelegt hat, wie sich die für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen ermitteln, ergibt sich keine Rechtfertigung für eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze. In welcher Höhe Arbeitseinkommen - oder ihm gleichgestellte Sozialleistungsansprüche - pfändbar sind, ist § 850c Abs. 1, 2 und 3 ZPO in Verbindung mit der dem Gesetz als Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat darin feste Beträge bestimmt, die den pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens ausmachen. Von ihnen kann nur nach Maßgabe des § 850c Abs. 4 sowie des § 850f Abs. 2 und 3 ZPO zugunsten des Gläubigers und des § 850f Abs. 1 ZPO zugunsten des Schuldners abgewichen werden. Der Gesetzgeber wollte den arbeitenden Schuldner im Regelfall besser stellen als den Empfänger von Sozialhilfe nach damaligem Recht. Deshalb hat er den Regelsatz, eine Kaltmiete von 580 DM, Heizkosten von 90 DM, einen Pauschalsatz von 20 % für die Gewährung einmaliger Beihilfen, eine Pauschale für Fahrtkosten zur Arbeit und den einem erwerbstätigen Hilfeempfänger zustehenden Zuschlag für Erwerbstätigkeit ansetzt. Dabei handelt es jedoch nur um Kalkulationsgrundlagen, die im Gesetz selbst nur mit ihrem Endbetrag, nicht aber mit ihren Einzelposten Niederschlag gefunden haben (BGH vom 12.12.2003 NJW-RR 2004, 1439, der dementsprechend einen Abschlag, weil der Schuldner als Rentner keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ihm keine Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstätte entstehen, abgelehnt hat). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte bereits in Bezug auf das 6. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen (BT-Drs. 12/1754) mit Urteil vom 17. November 1998 (FEVS 49, 463) zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dem pauschalen Unterkunftsanteil von damals 390 DM um den Kostenansatz innerhalb eines Berechnungsmodells handele, wohingegen der Anteil für Wohnraumkosten bei den anderen Berechnungsarten zur Bestimmung der durchschnittlichen Bedarfsschwelle gar nicht angegeben sei. Hinzu komme, dass für Konstellationen, in denen der Vollstreckungsschuldner mit seinem Arbeitseinkommen deutlich unter der Pfändungsfreigrenze bleibe, nicht geregelt sei, ob und wie der auf die Wohnkosten entfallende Einkommensanteil anteilig zu reduzieren wäre. Eine Vollstreckung unter die Pfändungsfreigrenze im Hinblick auf den in ihr enthaltenen Anteil für Wohnraumkosten wäre demnach nur in Teilbereichen möglich, jedenfalls aber erheblich erschwert. Im Bestreben, die Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und die Durchsetzung der Gläubigerrechte nicht unzumutbar zu erschweren, hat sich der Gesetzgeber für eine Pauschalierung der pfändungsfreien Beträge entschieden und ihre Staffelung nach personenbezogenen Elementen ausdrücklich abgelehnt (BT-Drs. 14/6812 S. 8). Soweit er in § 850c Abs. 4 sowie § 850f Abs. 2 und 3 ZPO Abweichungen zugunsten des Gläubigers zulässt, sind diese abschließend.
Zwar verwirklicht sich hier nicht uneingeschränkt das Ziel der Pfändungsfreigrenzen zugunsten des Schuldners, dass diesem als Ausdruck des Sozialstaatsprinzips das Existenzminimum zu belassen ist und deshalb eine Pfändungsmaßnahme im - die Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers beschränkenden - Interesse der Allgemeinheit nicht dazu führen darf, dass der Schuldner seinen notwendigen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln der Sozialhilfe bestreiten muss. Denn mit der Obdachlosenunterbringung nimmt der Schuldner ja ebenfalls öffentliche Mittel in Anspruch. Gleichwohl kann der Pfändungsfreibetrag nicht im Hinblick darauf, dass die Klägerin eine Obdachlosenunterkunft und damit eine Gegenleistung für die von ihr geforderten Benutzungsgebühren erhalten hat, herabgesetzt werden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Urteil vom 17. März 1997 (a.a.O.) aus der zum Abtretungsverbot nach § 400 BGB entwickelten Einschränkung, dass die Vorschrift ihrem Zweck nach nicht gilt, wenn der abtretende Forderungsberechtigte eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhält, und dem grundsätzlichen Gleichlauf der Zulässigkeit von Abtretung und Pfändung eine entsprechende Einschränkung der gesetzlich bestehenden Unpfändbarkeit gefolgert.
Die angeführte einschränkende Auslegung von § 400 BGB kann indes auf Fälle der Wohnraumüberlassung nicht übertragen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 21. Oktober 2000 (NJW 2001, 1443 <1444>) aufgezeigt, dass sich erbrachte Leistung und geschuldete Leistung inhaltlich decken müssen, was regelmäßig nur gegeben sei, wenn es sich bei beiden um Geldleistungen handele. Darüberhinaus findet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (U.v. 23.5.1995 MDR 1996, 724) § 400 BGB für die Abtretung von Sozialleistungen keine Anwendung. Es hat diesbezüglich zurecht darauf hingewiesen, dass die §§ 53, 54 SGB I eine in sich geschlossene eigenständige Regelung für das Sozialrecht enthalten. Zwar hat bei Einführung des SGB I der Gesetzgeber die Auffassung geäußert, dass für die damals erweiterte Zulassung der Pfändung von Sozialleistungen die gleichen Erwägungen maßgebend seien wie bei der Übertragung und Verpfändung (BT-Drs. 7/868 abgedruckt bei Hauck/Noftz, SGB I, M 010 S. 30). Ein Gleichlauf der Zulässigkeit von Abtretung und Pfändung kann aber im Hinblick auf die Rechtsentwicklung beider Vorschriften nicht mehr angenommen werden. Damit kann der Berufung auch der Umstand nicht zum Erfolg verhelfen, dass die Beigeladene davon ausgegangen ist, dass die Abführung der Altersrente der Klägerin in Höhe einer angemessenen Nutzungsentschädigung für die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft in de- ren wohlverstandenen Interesse liegen würde. Dieses Erfordernis (vgl. hierzu BSG, U.v. 6.4.2000 NZS 2001, 104) gilt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I nur für die Abtretung des Sozialleistungsanspruchs nicht aber für seine Pfändung. Dementsprechend hatte die Beigeladene hier keine eigene Entscheidung hinsichtlich des einzubehaltenden und an die Beklagte zu überweisenden Betrags zu treffen (vgl. LSG Berlin-Branden- burg vom 30.6.2006 Az. L 10 B 406/06 AS ER, Juris; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 29.11.2001 NZS 2002, 278).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ihre vorläufige Voll- streckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil die bundesrechtlichen Pfändungsschutz-Vorschriften der ZPO über die Verweisung in Art. 26 Abs. 7 VwZVG nur als Landesrecht zur Anwendung kommen (vgl. BVerwG vom 25. August 1997 KKZ 1997, 236).