Die Ausübung des allgemeinen (Flächennutzungsplan-)Vorkaufsrechts nach §
24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist vom Wohl der Allgemeinheit nach §
24 Abs. 3 BauGB nur dann gerechtfertigt, wenn der konkrete Verwendungszweck darin besteht, das Grundstück in absehbarer Zeit unmittelbar oder doch mittelbar Wohnzwecken zuzuführen.
(amtlicher Leitsatz)Soll das Grundstück unmittelbar Wohnzwecken zugeführt werden, setzt dies zumindest voraus, dass in absehbarer Zeit ein entsprechender Bebauungsplan aufgestellt werden soll.
(amtlicher Leitsatz)