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Vertreter eines Bürgerbegehrens müssen auf Unterschriftenlisten erscheinen

BayVGH, Beschluss vom 08.07.1996 - Az.: 4 CE 96.2182

Leitsätze:

Die Unterschriften für ein Bürgerbegehren sind nur wirksam abgegeben, wenn auf den Unterschriftenlisten die Vertreterinnen oder Vertreter des Bürgerbegehrens benannt sind. (amtlicher Leitsatz)

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