Soll ein als Satzung beschlossener Bebauungsplan nach partieller Beanstandung im Anzeigeverfahren nur für einen unbeanstandet gebliebenen räumlich und sachlich abtrennbaren Teil in Kraft gesetzt werden, so liegt darin regelmäßig keine Änderung des Entwurfs im Sinne von §
3 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weshalb es keiner erneuten Auslegung bedarf.
(amtlicher Leitsatz)