Leitsätze:
Ein Wehrpflichtiger hat regelmäßig nicht deshalb einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst, weil er in eine Gemeindevertretung gewählt wurde. Insbesondere ist die für Bundestags- und Landtagsabgeordnete geltende Regelung in § 12 Abs. 3 WPflG nicht entsprechend auf kommunaler Vertretungskörperschaften anwendbar. (Leitsatz des Herausgebers)
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