Leitsätze:
Die zulässig Geschossflächenzahl nach § 17 BauNVO ist für die Bemessung eines Kanalanschlussbeitrags eine geeignete Grundlage. Bei Anwendung dieses Maßstabes verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Grundstücke im nicht beplanten Innenbereich entsprechend der dort vorhandenen durchschnittlichen zweigeschossigen Bebauung so behandelt werden wie Grundstücke mit einer zulässigen Geschossflächenzahl von 0,8. (amtlicher Leitsatz)
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