Leitsätze:
1. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Benutzungsverhältnis bei Einrichtungen, die von Eigenbetrieben betrieben werden, privatrechtlich auszugestalten ist. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Anwalts- und Gerichtskosten gehören nicht zu den im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigungsfähigen Kosten einer Einrichtung. (Leitsatz des Herausgebers)
Rubriken: