Keine Unvereinbarkeit des Ratsmandats mit Tätigkeit in einer Fachaufsichtsbehörde
OVG Münster, Urteil vom 18.06.2002 - Az.: 15 A 83/02
Leitsätze:
1. § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. c KWahlG NRW begründet eine Unvereinbarkeit von Amt und Ratsmandat nur für Angestellte und Beamte solcher Behörden, die Aufgaben der allgemeinen Kommunalaufsicht oder - bezogen auf Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung - der Sonderaufsicht über die Gemeinden wahrnehmen. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine Unvereinbarkeit des Ratsmandats mit der Tätigkeit in einer Landesbehörde, die nur Aufgaben der Fachaufsicht in staatlichen Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, besteht nicht. (Leitsatz des Herausgebers)
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