Leitsätze:
Die Gemeinden können auch unter der Geltung des Art. 105 Abs. 2a GG i. d. F. des Finanzreformgesetzes 1969 nach Maßgabe der Landesgesetze die traditionelle Getränkesteuer erheben; diese Steuer ist als örtliche Verbrauchsteuer der Bundesumsatzsteuer nicht gleichartig. (amtlicher Leitsatz)
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