Eine Begrenzung von Beiträgen (hier: Fremdenverkehrsbeitrag, d. Red.) der Höhe nach verletzt dann Art.
3 GG, wenn sie zu einer zusätzlichen Belastung derjenigen Pflichtigen führt, deren Beiträge den Höchstsatz nicht erreichen. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn eine öffentlich-rechtliche Leistung vollen Umfangs umgelegt wird und mindestens ein Pflichtiger wegen des Höchstsatzes nicht mit demjenigen Beitrag belastet werden kann, der seinem Vorteil entspricht.
(amtlicher Leitsatz)