Überlassung gemeindlicher Räume an die NPD
BVerwG, Urteil vom 28.03.1969 - Az.: 7 C 49.67
Leitsätze:
1. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Räumen an eine politische Partei darf eine Gemeinde nicht eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Partei in Erwägung ziehen, solange diese nicht im dafür vorgesehenen Verfahren festgestellt ist. Entsprechendes gilt für die mögliche Eigenschaft als Nachfolgeorganisation einer verbotenen Partei. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Hat eine Gemeinde Räume bisher politischen Parteien zur Verfügung gestellt, so kann sie einen weiteren Antrag auf Überlassung der Räume nicht wegen einer nach Antragstellung erfolgten Änderung der Zweckbestimmung der Räume ablehnen. Vielmehr hat sie den bereits gestellten Antrag noch nach den bisherigen Grundsätzen zu bescheiden. (Leitsatz des Herausgebers)
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