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Gemeinde darf dunkle polierte Grabsteine nicht allgemein verbieten

BVerwG, Urteil vom 08.11.1963 - Az.: 7 C 148.60

Leitsätze:

1. Die Befugnis der Gemeinden, die Benutzung ihrer Friedhöfe durch Satzung zu regeln, wird durch Art. 2 des Grundgesetzes begrenzt. (amtlicher Leitsatz)

2. Das aus Art. 2 GG folgende Recht des Anstaltsbenutzers eines Friedhofs, ein Grabmal zu wählen, das seinen eigenen Wünschen entspricht, kann durch die Friedhofsordnung beschränkt werden, um eine Verunstaltung des Friedhofs oder die Störung der Andacht anderer Friedhofsbesucher zu verhindern. Unzulässig sind hingegen Bestimmungen, die nur dazu dienen bestimmte ästhetische Anschauungen durchzusetzen. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Das Ziel einer Gemeinde, eine einheitliche Anlage zu schaffen, rechtfertigt einengende Bestimmungen für die Gestaltung von Grabmalen nur, wenn die Anstaltsbenutzer an anderer Stelle die Möglichkeit erhalten, ein ihren Wünschen entsprechendes Grabmal aufzustellen. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Dunkle polierte Grabsteine sind nicht geeignet, Friedhofsbesucher in einer Weise zu stören, die ein allgemeines Verbot solcher Grabsteine rechtfertigen könnte. (Leitsatz des Herausgebers)

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