1. Die Jagdsteuer ist eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art.
105 Abs. 2 Nr. 1 GG.
(amtlicher Leitsatz)2. Für derartige Steuern fehlt dem Bundesgesetzgeber die gesetzgeberische Zuständigkeit, so dass es unschädlich ist, wenn sie Reichssteuern gleichartig sind.
(amtlicher Leitsatz)3. Die Jagdsteuer ist keine Steuer, die der Umsatzsteuer gleichartig ist.
(amtlicher Leitsatz)