1. Mit Blick auf die von der üblichen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisung abweichende besondere Situation reicht es beim Erlass kommunaler Baumschutzsatzungen unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten aus, wenn der Normgeber auf Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne oder sonstiger städtebaulicher Satzungen Bezug nimmt. Auch der Umstand, dass sich der damit beschriebene räumliche Geltungsbereich „dynamisch“ mit der tatsächlichen Veränderung des Bebauungszusammenhangs und mit dem Bestand der Bebauungspläne „automatisch“ mit verändert, rechtfertigt nicht die Annahme inhaltlicher Unbestimmtheit der Satzung.
(amtlicher Leitsatz)2. Aus dem saarländischen Landesrecht ergeben sich insoweit keine darüber hinausgehenden Anforderungen. Die durch § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG 2006 vorgeschriebene „sinngemäße“ Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SNG 2006 gebietet keine graphische Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs in einer Karte und deren Veröffentlichung.
(amtlicher Leitsatz)3. Zur Beurteilung der Baumbruchgefahr bei Vorliegen eines Zwiesels am Hauptstamm einer ca. 80 Jahre alten und etwa 25 m hohen Stieleiche nach der so genannten VTA-Methode (visual tree Assessment).
(amtlicher Leitsatz)4. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung im Verständnis des §
86 VwGO im Berufungszulassungsverfahren kann generell nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in erster Instanz zu stellen unterlassen hat.
(amtlicher Leitsatz)5. Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss der Zulassungsantragsteller sich mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen, wenn durchgreifende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung geltend gemacht werden sollen. Insoweit muss hinsichtlich jedes tragenden Begründungsteils ein Zulassungsgrund gegeben sein.
(amtlicher Leitsatz)6. Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Fällens schutzwürdiger Bäume auf der Grundlage der Baumschutzsatzung (§ 5 Abs. 1 und 2 BSchG) kommt es nicht auf die individuelle gesundheitliche Disposition des Betroffenen an, hier die geltend gemachten Allergien durch die Haare der Raupe des Eichenprozessionsspinners. Wollte man diesen Anliegen Rechnung tragen, stünden eine Vielzahl von dem Schutz der Satzung unterfallenden Bäumen „zur Disposition“.
(amtlicher Leitsatz)7. Einer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder dem individuellen Gesundheitszustand des Erhaltungspflichtigen kommt in Bezug auf die Befreiungsvoraussetzungen (§§ 5 Abs. 2 BSchS, 50 Abs. 1 SNG 2006) keine Bedeutung zu. Die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 SNG tatbestandlich vorausgesetzte, „nicht beabsichtigte“ Härte im Falle einer Beachtung des baumschutzrechtlichen Fällverbots, können diese Umstände nicht begründen. Dem Anliegen, ein Grundstück in der Ortslage in baurechtlich zulässiger Weise zu bebauen, räumt bereits § 5 Abs. 1 lit. b BSchS Vorrang ein.
(amtlicher Leitsatz)