Leitsätze:
1. Die Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen gehören zum irrevisiblen Landesrecht. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine gesonderte Ausfertigung aller Bestandteile des Bebauungsplans ist bundesrechtlich nicht geboten, wenn die Identität des vom Normgeber gewollten und des verkündeten Inhalts des Bebauungsplans anderweitig hinreichend gewährleistet ist. (amtlicher Leitsatz)
3. Bundesrecht regelt nicht, wann Bebauungspläne auszufertigen sind. (amtlicher Leitsatz)
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