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Anschluss- und Benutzungszwang für eine gemeindliche Müllabfuhr

VGH Hessen, Urteil vom 21.03.1952 - Az.: OS II 3/51

Leitsätze:

1. Durch Ortssatzung kann Anschlusszwang an die gemeindliche Müllabfuhr und Zwang zu ihrer Benutzung angeordnet werden, wenn dadurch die Wohlfahrt der Gemeindemitglieder gefördert wird. Ein dringendes öffentliches Interesse an dieser Einrichtung braucht nicht bei jedem einzelnen angeschlossenen Grundstück vorliegen. (amtlicher Leitsatz)

2. Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang müssen in der Satzung bezeichnet werden. Die allgemeine Bestimmung, dass Ausnahmen "in besonderen Fällen" durch den Bürgermeister zugelassen werden können, genügt nicht. (amtlicher Leitsatz)

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